PRO PRAXIS e.V. - SATZUNG

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§ 1 - Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein mit dem Namen PRO PRAXIS e.V. ist eine Gemeinschaft von Angehörigen freier Berufe wie z.B. Ärzten, Psychotherapeuten, Rechtsanwälten, Tierärzten und Zahnärzten.
  2. Sein Rechtssitz ist Püttlingen/Saarland. Gegründet am 28. Mai 1999 ist er seit dem 30. Juli 1999 im Vereinsregister beim Amtsgericht Völklingen unter der Gesch.-Nr. VR 873 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.09. eines Jahres für die Dauer von 12 Monaten.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche an den Verein, auch von und gegenüber Dritten ist Völklingen.

§ 2 - Aufgaben und Ziele

  1. Die Aufgabe des Vereins ist es, seine Mitglieder in Fragen der Arbeitsmedizin und der Arbeitssicherheit des jeweiligen Betriebes zu beraten. Weiterhin stellt er unentgeltlich für die Betriebe seiner Mitglieder die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung gemäß VBG § 122 und § 123 sicher.
  2. Der Verein will eine Brücke zwischen den Betrieben einerseits und der Arbeitsmedizin und der Arbeitssicherheit andererseits bilden.
  3. Das Ziel des Vereins ist die Verbesserung der arbeitsmedizinischen und der arbeitssicherheitstechnischen Betreuung in Betrieben. Hierzu soll auch der Kontakt zur Wissenschaft und zur Berufsgenossenschaft gesucht und intensiviert werden.
  4. Der Verein hat keine wirtschaftlichen Eigeninteressen und ist nicht auf wirtschaftliche Gewinnerzielung ausgerichtet.

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jedes Mitglied eines freien Berufes mit eigener Niederlassung werden.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform (Antragsformular). Über den Antrag befindet der Vorstand.
  3. Außerordentliches Mitglied kann jeder Angehörige eines freien Berufes ohne eigene Niederlassung werden. Weiterhin jede natürliche oder juristische Person, die in der Arbeitsmedizin oder Arbeitssicherheit tätig ist.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt nach Aufnahme durch den Vorstand und erfolgter Zahlung des Jahresbeitrages. Das Mitglied erhält jährlich einen Mitgliedsnachweis – auch zur Vorlage bei der Berufsgenossenschaft.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch Tod
    • durch Austritt oder Ausschluß
    • durch Löschung, wird der Beitrag nicht im ersten Quartal des Geschäftsjahres gezahlt.

§ 4 - Rechte der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat Anspruch auf die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung gemäß VBG § 122 und § 123. Weiterhin hat es ein Recht auf die Beratung in arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fragen durch den Vorstand.
  2. Es hat Anspruch auf ein Exemplar der Satzung sowie die Teilnahme am vereinseigenen Informationssystem.
  3. Jedes ordentliche Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
  4. Jedes außerordentliche Mitglied hat Anspruch auf die Beratung in arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fragen durch den Vorstand sowie die Teilnahme am vereinseigenen Informationssystem. Es hat nur Sitz in der Mitgliederversammlung.

§ 5 - Vereinsbeitrag und Gebühren

  1. Der Vereinsbeitrag wird vom Vorstand jeweils für das kommende Geschäftsjahr einstimmig beschlossen und den Mitgliedern bis zum 01.09. bekanntgegeben.
  2. Der Vereinsbeitrag ist innerhalb des 1. Quartals für das Geschäftsjahr zu entrichten. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird ein Jahresbeitrag fällig. Der Vorstand kann Ermäßigungen zulassen.
  3. Die Gelder des Vereins sind nur zu verwenden:
    • für die vereinseigenen Aufgaben, wie z.B. Verwaltungsarbeiten oder das Informationssystem.
    • für die Beauftragung von Arbeitsmedizinern und Sicherheitsfachkräften zur Durchführung der Betreuung gemäß VBG § 122 und § 123.
    • für gezielte Forschungsaufgaben in den Gebieten Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik in Kleinbetrieben.
  4. Der Vorstand verfügt über die Mittel des Vereins nur in seiner Gesamtheit.

§ 6 - Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung (MV) b) der Vorstand
  2. Die MV ist alle 3 Jahre einzuberufen. Sie wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Vorstand wird für die Amtszeit von 6 Jahren mit einfacher Mehrheit von der MV gewählt.

§ 7 - Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche MV findet, vom Vorstand einberufen, alle 3 Jahre statt.
  2. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
  3. Sie gibt dem Vorstand Arbeitsschwerpunkte auf den Gebieten arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Fragen.
  4. Eine außerordentliche MV kann auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden.
  5. Die MV ist schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Von jeder MV ist ein Protokoll zu erstellen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. Die MV beschließt über alle wichtigen Belange, namentlich die Änderungen der Geschäftsordnung.

§ 8 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand benennt ein Vorstandsmitglied gleichzeitig zum Geschäftsführer.
  3. Gewählt werden die Mitglieder des Vorstands von der MV für eine Amtsperiode von sechs Jahren und darüber hinaus bis zur Wahl des Amtsnachfolgers. Wiederwahl ist möglich.
  4. Dem Vorstand müssen ein Arbeitsmediziner sowie eine Sicherheitsfachkraft (Sicherheitstechniker) angehören.
  5. Wahlvorschläge zum Vorstand sind 8 Wochen vor der Wahlversammlung mit der Bewerbung des Kandidaten an den Vorstand einzureichen

§ 9 - Vereinseigene Ordnungen

  1. Vereinseigene Ordnungen sind: die Gebührenordnung die Geschäftsordnung
  2. Diese Ordnungen sind vereinseigenes Recht. Jedes Mitglied verpflichtet sich zu ihrer Beachtung und Einhaltung.
  3. Die Gebührenordnung kann vom Vorstand einstimmig geändert werden. Diese Änderungen treten jeweils zum neuen Geschäftsjahr in Kraft und sind den Mitgliedern vorher zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 - Vereinsauflösung

  1. Der Verein kann nur durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer _ Mehrheit aufgelöst werden. Der Antrag auf Auflösung muß vor der Versammlung allen Mitgliedern rechtzeitig bekannt gemacht werden.
  2. Über das Vereinsvermögen wird bei Auflösung von der selben Mitgliederversammlung entschieden.

§ 11 - Schlußbestimmungen

  1. Der Vorstand ist berechtigt an der Satzung Änderungen redaktioneller Art vorzunehmen.
  2. Diese Satzung tritt nach ihrem Beschluß durch die Gründungsversammlung am 28.Mai 1999 in Kraft.

Dr. Hans-Friedrich Willimzik
Vorsitzender

Dr. Peter Anselment
stellvertretender Vorsitzender


GEBÜHRENORDNUNG

§ 1 - Mitgliedsbeiträge

1. Der Beitrag für ordentliche Mitglieder beträgt bei 1 bis 5 Mitarbeitern in der Praxis/Klinik für das Geschäftsjahr 2009/2010 45,00 €
Endpreis inklusive 19% MwSt: 53,55 €
2. Der Beitrag für ordentliche Mitglieder beträgt bei 6 bis 12 Mitarbeitern in der Praxis/Klinik für das Geschäftsjahr 2009/2010 60,00 €
Endpreis inklusive 19% MwSt: 71,40 €
3. Der Beitrag für ordentliche Mitglieder beträgt bei über 12 Mitarbeitern in der Praxis/Klinik für das Geschäftsjahr 2009/2010 110,00 €
Endpreis inklusive 19% MwSt: 130,90 €
4. Der Beitrag für außerordentliche Mitglieder beträgt für das Geschäftsjahr 2009/2010 25,00 €
Endpreis inklusive 19% MwSt: 29,75 €
5. Bitte zahlen Sie die Mitgliedsbeiträge bis zum 30. November des Geschäftsjahres, da ansonsten keine Mitgliedschaft besteht.