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3G am Arbeitsplatz – was Arbeitgeber und Beschäftigte wissen müssen

06.12.2021 / Dr. Wieland Beck

 

3G am Arbeitsplatz für Arbeitgeber und Beschäftigte

In den verschiedenen Bundesländern bestehen seit November 2021 länderspezifische Regeln im Rahmen der Bewältigung der Corona-Pandemie. Das bedeutet: Nur geimpfte, genesene oder getestete Beschäftigte erhalten Zutritt zum Arbeitsplatz. Die neue 3G-Regelung gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Der Arbeitgeber muss die 3G-Regeln arbeitstäglich kontrollieren - und zwar grundsätzlich bereits vor bzw. bei Betreten der Arbeitsstätte. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird. Die 3G-Regel gilt auch für Beschäftige, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Das bedeutet, dass Personen ohne Impf- oder Genesennachweis täglich bereits am Eingang einen Testnachweis vorlegen müssen. Der Arbeitgeber ist weiterhin dazu verpflichtet, Corona-Schnelltests zur Eigenanwendung zur Verfügung zu stellen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen im Laufe einer Arbeitswoche die erforderlichen Testnachweise selbst beschaffen, wenn der Arbeitgeber sie nicht anbietet. Das Bundesarbeitsministerium weist darauf hin, dass Bürgertests wieder kostenlos sind. Der Arbeitgeber muss auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte erstellen beziehungsweise vorhandene Konzepte anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen. Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Näheres ergibt sich aus dem betrieblichen Hygienekonzept.

3G-Kontrollen im Betrieb – Datenschutzhinweise für Beschäftigte (Stand: 24.11.2021)

Für die Information der Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den 3G-Kontrollen vor dem Zutritt zur Arbeitsstätte sind datenschutzrechtliche Regeln unbedingt einzuhalten. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Datenverarbeitung. Dieser ist nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gesetzlich verpflichtet, den Zutritt zu unserer Arbeitsstätte nur Beschäftigten zu ermöglichen, die geimpft, genesen oder (aktuell) negativ auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) getestet sind und einen entsprechenden Nachweis dazu vorgelegt haben. Vor dem Zutritt zur Arbeitsstätte ist der Arbeitnehmer verpflichtet, einen entsprechenden 3G-Nachweis bzgl. seines Impf-, Sero- und/oder Teststatus in Bezug auf COVID-19 vorzulegen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Nachweiskontrollen täglich durchzuführen und zu dokumentieren. Für Geimpfte gilt, dass mit deren Zustimmung ihr Impfstatus („geimpft“) dauerhaft in der Nachweiskontrolldokumentation vermerkt wird. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Informationen zur Löschung sind in den Datenschutzhinweisen u finden. Eine tägliche Kontrolle des Nachweises ist dann nicht mehr erforderlich. Für Genesene gilt, dass mit deren Zustimmung ihr Genesenenstatus inklusive des Ablaufdatums des Genesenennachweises („genesen“ | Ablauf am: TT.MM.JJJJ) i.S.d. § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung dauerhaft in der Nachweiskontrolldokumentation vermerkt wird. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Informationen zur Löschung sind in den Datenschutzhinweisen zu finden. Eine tägliche Kontrolle des Nachweises ist dann nicht mehr erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten zum Impf-, Sero- und/oder Teststatus in Bezug auf COVID-19 ist Art. 9 Abs. 2 DSGVO sowie § 28b IfSG. Personenbezogene Daten zu COVID-19, die im Zusammenhang mit den Zutrittskontrollmaßnahmen verarbeitet werden, sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach Erhebung der Daten zu löschen. Innerhalb des Unternehmens kommt eine Weitergabe der personenbezogenen Daten in Betracht, wenn dies zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit eine gesetzliche Pflicht zur Auskunft besteht. Die Daten werden auf IT-Systemen des Unternehmens verarbeitet. Zugriff auf die Daten sollten nur die Personen haben, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Zutrittskontrollen nach § 28b IfSG sowie mit der Erstellung und Pflege eines Hygienekonzepts beauftragt sind. Der Arbeitgeber hat Sorge dafür zu tragen, dass die nach § 22 Abs. 2 BDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen und eingehalten werden. Die Betroffenen haben das Recht auf Auskunft über die vom Arbeitgeber zu Ihrer Person verarbeiteten personenbezogenen Daten. Ferner haben diese ein Recht auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung, soweit ihnen dies gesetzlich zusteht. Schließlich haben sie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Gleiches gilt für ein Recht auf Datenübertragbarkeit. Der Beschäftigte hat außerdem das Recht, sich über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Arbeitgeber bei einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu beschweren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Beschäftigten über diese Datenschutzhinweise in Kenntnis zu setzen.

Dr. Wieland Beck (Fachkraft für Arbeitssicherheit – Pro Praxis e.V.)
Bärbel Willimzik (Datenschutzbeauftragte – Pro Praxis e.V.)

 

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