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Neues aus der Gesetzgebung

15.02.2014 / Dr. Hans Friedrich Willimzik

 

Von den arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Verordnungen

Seit November 2013 ist die Arbeitsmedizinische Vorsorge Verordnung (ArbMedVV) in einer neuen Überarbeitung erschienen. Das von der BGW erklärte Ziel, zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten eine Verbesserung zu erreichen (Magazin für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Ausgabe 1/2014, Seite 6; deutsches Ärzteblatt Jahrgang 111, Heft drei, 17. Januar 2014, Seite 72f.), erschließt sich auch bei mehrfacher Betrachtung nicht. Wenn die BGW den Unternehmern rät, die Beschäftigten zu unterrichten und sich mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin zu besprechen, ist dies einer Tierärztin oder einem Tierarzt im Modell "Unternehmerschulung" gar nicht möglich! Ich habe dies bereits ausführlich im "Mitteilungsblatt des ganzen Nordens" 4/2013, Seite 7 ausführlich besprochen.

Gavel und Buch

Klarer geregelt sind in der neuen Verordnung die Untersuchungsanlässe. Es wird unterteilt in die Bereiche Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Pflicht­vorsorge ist die arbeitsmedi­zinische Unter­suchung, die bei besonders gesundheits­gefährdenden Tätigkeiten durch den Arbeitgeber veranlasst werden muss. Hier besteht durch den Arbeitnehmer eine Mitwirkungs- und Duldungspflicht. Solche Untersuchungen existieren in der tierärztlichen Praxis nicht!

Pflichtvorsorge ist die arbeitsmedizinische Unter­suchung, die bei besonders gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten durch den Arbeitgeber veranlasst werden muss. Hier besteht durch den Arbeitnehmer eine Mitwirkungs- und Duldungspflicht. Solche Untersuchungen existieren in der tierärztlichen Praxis nicht!

Angebotsvorsorge muss, wie der Name sagt, vom Arbeitgeber angeboten werden. Hier besteht allerdings für den Arbeitnehmer die eigenständige Entscheidung, ob er dieses Angebot annimmt. Verweigert der Arbeitnehmer die Untersuchung, hat dieses keinerlei Konsequenzen für seinen Arbeitsplatz. Solche Untersuchungen sehe ich in der tierärztlichen Praxis nicht!

Wunschvorsorge ist die arbeitsmedizinische Untersuchung, die ausschließlich auf Wunsch des Arbeitnehmers durchzuführen ist, wenn durch den Arbeitsplatz ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Notwendigkeit für eine Wunschvorsorge erschließt sich mir auf den ersten Blick in einer normalen tierärztlichen Praxis / Klinik nicht. Im Einzelfall ist hier allerdings eine Beratung durch den betreuenden Arbeitsmediziner dringend zu empfehlen.

Es ergibt sich das Resümee: Ich kann Sie als praktizierende/n Tierärztin / Tierarzt beruhigen: eigentlich hat sich für die normale Tierarztpraxis oder Klinik durch die neue ArbMedVV keine Änderung ergeben. Wer dennoch die neue ArbMedVV im Originaltext lesen möchte oder sie als Datei in seiner Computerbibliothek ablegen möchte, kann sie unter www.bmas.de abrufen.

Bereits seit Juli 2013 ist die neue Fassung der Biostoffverordnung (BioStoffV) in Kraft getreten. Absicht dieser neuen Verordnung ist es, die Arbeitnehmer besser vor Infektionsrisiken durch Stich- und Schnittverletzungen zu schützen. Dieser Teil der Verordnung gilt allerdings vorwiegend für den Bereich der Humanmedizin wo es gilt, Arbeitnehmer vor Infektionen durch HIV, Hepatitis B und ähnliche Infektionserreger zu schützen. Natürlich sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass auch in der tierärztlichen Praxis ein besonderes Augenmerk auf Stich- und Schnittverletzungen zu legen ist, die besondere Gefährdung durch human Pathogene Erreger aber nicht besteht. Ursache für die Neufassung der BioStoffV war allerdings auch durch die Notwendigkeit gegeben, dass eine Umsetzung der EU-Nadelstichrichtlinie in den deutschen Verordnungsdschungel erfolgen musste. Besonders positiv ist hervorzuheben, dass für viele der "nicht gezielten Tätigkeiten" nun keine Schutzstufen mehr festgelegt werden müssen. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten in der Veterinärmedizin. Diese Neuorientierung bestätigt uns bei Pro Praxis explizit bezüglich der von uns seit Jahren vertretenen Meinung, dass ein allgemeiner Arbeitsschutz und ein gewissenhafter Umgang mit Biostoffen in der Veterinärmedizin kein erhöhtes Gefährdungspotenzial unser Arbeitnehmer im Vergleich zu denen der Humanmedizin bedeutet. Auch hier kann ich Sie als praktizierende/n Tierärztin / Tierarzt folglich beruhigen: Es hat sich für die normale Tierarztpraxis oder Klinik durch die neue BioStoffV keine Änderung ergeben.

Rufen Sie Ihren Arbeitsmediziner an, wenn Fragen oder Unklarheiten bestehen. Er sollte Ihnen weiterhelfen! Ansonsten kontaktieren Sie mich telefonisch unter (01 71) 4 73 79 23 oder per E-Mail unter h.fr.willimzik@propraxis.de, damit ich Ihnen weiterhelfen kann.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen weiterhin Erfüllung bei Ihrer Arbeit und viel Freude bei einer effektiven Gesundheitsprophylaxe für den Erfolg ihrer Praxis und zum Schutz und Wohlergehen Ihrer Mitarbeiter.

 

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