Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird die Etablierung eines Datenschutzbeauftragten im Betrieb gefordert. Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten trifft Unternehmer, die personenbezogene Daten verarbeiten. Entweder Sie ernennen einen Mitarbeiter zum internen Datenschutzbeauftragten und bilden Ihn hierzu entsprechend aus oder es wird ein externer Datenschutzbeauftragter bestellt. Bedenken Sie, dass ein Datenschutzbeauftragter eine gewisse Fachkunde im Bereich des Datenschutzes und der IT-Sicherheit mitbringen muss. Daher können Sie nicht einfach irgendeinen Mitarbeiter hierfür einsetzen. Ab welcher Unternehmensgröße ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, hängt vom Umgang mit personenbezogenen Daten ab. Im Fokus steht das Ausmaß der Datenverarbeitung. Haben allerdings mehr als zwanzig Mitarbeiter regelmäßig mit personenbezogenen Daten zu tun, besteht in jedem Fall die Verpflichtung.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Versäumnis einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, stellt nach der DSGVO eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Daher besteht für alle tierärztlichen Praxen und Kliniken ab zwanzig Mitarbeitern ein klarer Handlungsbedarf. Selbstverständlich können Praxen, auch mit weniger als zwanzig Mitarbeitern, die Lösung mit einem externen Datenschutzbeauftragten wählen.
Für Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an Bärbel Willimzik, sie hat als Datenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde erworben. Sie erreichen Frau Willimzik unter der E-Mail b.willimzik@prodatenschutz.info oder der Rufnummer (0 15 25) 1 98 67 22.
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