Arzt bei der Behandlung

Satzung

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein mit dem Namen Pro Praxis e.V. ist eine Gemeinschaft von Angehörigen freier Berufe wie Ärzten, Architekten, Psychotherapeuten, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Tierärzten und Zahnärzten.

2. Sein Rechtssitz ist Püttlingen / Saarland. Gegründet am 28. Mai 1999 ist er seit dem 30. Juli 1999 im Vereinsregister beim Amtsgericht Völklingen unter der Gesch.-Nr. VR 873 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Januar eines Jahres für die Dauer von zwölf Monaten.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche an den Verein, auch von und gegenüber Dritten ist Völklingen.

 

§ 2 - Aufgaben und Ziele

1. Die Aufgabe des Vereins ist es, seine Mitglieder in Fragen der Arbeitsmedizin und der Arbeitssicherheit zu beraten. Weiterhin stellt er für die Betriebe seiner Mitglieder die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung gemäß den jeweils gültigen Vorschriften der Berufsgenossenschaften sicher.

2. Der Verein will eine Brücke zwischen den Betrieben einerseits und der Arbeitsmedizin und der Arbeitssicherheit andererseits bilden.

3. Das Ziel des Vereins ist die Verbesserung der arbeitsmedizinischen und der sicherheitstechnischen Belange seiner Mitglieder, sowie sonstige Serviceleistungen. Hierzu soll auch der Kontakt zur Wissenschaft und zu den Berufsgenossenschaften gesucht und intensiviert werden.

4. Der Verein hat keine wirtschaftlichen Eigeninteressen und ist nicht auf wirtschaftliche Gewinnerzielung ausgerichtet.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jedes Mitglied eines freien Berufes mit eigener Niederlassung werden. Weiterhin jede natürliche oder juristische Person, die eine Gesellschaftsform betreibt und in dieser Mitarbeiter beschäftigt.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform (Antragsformular). Über den Antrag befindet der Vorstand. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.

3. Außerordentliches Mitglied kann jeder Angehörige eines freien Berufes ohne eigene Niederlassung werden. Weiterhin jede natürliche oder juristische Person, die in der Arbeitsmedizin oder Arbeitssicherheit tätig ist.

4. Die Mitgliedschaft beginnt nach erfolgter Zahlung des Jahresbeitrages und Aufnahme durch den Vorstand. Das Mitglied erhält jährlich einen Mitgliedsnachweis – auch zur Vorlage bei den Berufsgenossenschaften.

5. Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Tod
  • durch Austritt oder Ausschluss
  • durch Löschung. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.
 

§ 4 - Rechte der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied hat durch die Beitragszahlung Anspruch auf eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung gemäß den jeweils gültigen Vorschriften der Berufsgenossenschaften. Weiterhin hat es ein Recht auf die fernmündliche oder schriftliche Beratung in arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fragen durch den Vorstand.

2. Es hat Anspruch auf ein Exemplar der Satzung sowie die Teilnahme am vereinseigenen Informationssystem.

3. Jedes ordentliche Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

4. Jedes außerordentliche Mitglied hat Anspruch auf die Beratung in arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fragen durch den Vorstand sowie die Teilnahme am vereinseigenen Informationssystem. Es hat nur Sitz in der Mitgliederversammlung.

 

§ 5 - Vereinsbeitrag und Gebühren

1. Der Vereinsbeitrag wird vom Vorstand jeweils für das kommende Geschäftsjahr einstimmig beschlossen und den Mitgliedern bis zum Beginn des Geschäftsjahres bekanntgegeben.

2. Der Vereinsbeitrag ist innerhalb des 1. Quartals für das Geschäftsjahr zu entrichten. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird ein Jahresbeitrag fällig. Der Vorstand kann Ermäßigungen zulassen.

3. Die Gelder des Vereins sind nur zu verwenden:

  • für die vereinseigenen Aufgaben, wie z.B. Verwaltungsarbeiten oder das Informationssystem.
  • für die Beauftragung von Arbeitsmedizinern und Sicherheitsfachkräften zur Durchführung der ordnungsgemäßen Betreuung gemäß den jeweils gültigen Vorschriften der Berufsgenossenschaften.
  • für gezielte Forschungsaufgaben in den Gebieten Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik in Kleinbetrieben.
 

4. Der Vorstand verfügt über die Mittel des Vereins nur in seiner Gesamtheit.

 

§ 6 - Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung (MV) b) der Vorstand

2. Die MV ist alle drei Jahre einzuberufen. Sie wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3. Der Vorstand wird für die Amtszeit von sechs Jahren mit einfacher Mehrheit von der MV gewählt.

 

§ 7 - Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet, vom Vorstand einberufen, alle drei Jahre statt. Sie kann als Präsenz-, Online- und/ oder Hybridveranstaltung durchgeführt werden.

2. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

3. Sie gibt dem Vorstand Arbeitsschwerpunkte auf den Gebieten arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Fragen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Prozent der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf Antrag zur Kenntnis zu geben.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Belange, namentlich die Änderungen der Satzung.

7. Die MV erhält die aktuellen Änderungen der Geschäftsordnung und der Gebührenordnung zur Kenntnisnahme vorgelegt.

 

§ 8 - Der Vorstand

1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist nach außen hin einzelvertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand benennt ein Vorstandsmitglied gleichzeitig zum Geschäftsführer.

3. Gewählt werden die Mitglieder des Vorstands von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von sechs Jahren und darüber hinaus bis zur Wahl des Amtsnachfolgers. Wiederwahl ist möglich.

4. Dem Vorstand sollen ein Arbeitsmediziner sowie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit angehören.

5. Wahlvorschläge zum Vorstand sind acht Wochen vor der Wahlversammlung mit der ausführlichen Bewerbung und der beruflichen Vita des Kandidaten an den amtierenden Vorstand einzureichen.

6. Der Vorstand ist berechtigt, einstimmig mit sich selbst zur Wahrnehmung der ver-einseigenen Interessen und Aufgaben entsprechende Verträge, auch mündlich, abzuschließen. Die Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeiten als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Vergütung, sofern Sie diese Leistungen für den Verein oder Vereinsmitglieder im Rahmen der Mitgliedschaft erbringen, z.B. für Leistungen der betrieblichen Grundversorgung und betriebsspezifischen Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2, sowie für die Durchführung von Schulungen, Seminaren, Unterweisungen und ähnlichem.

7. Der Vorstand beschließt einstimmig die Änderungen der Geschäftsordnung. Diese Änderungen treten mit der Beschlussfassung in Kraft. Sie sind den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen.

8. Der Vorstand beschließt einstimmig die Änderungen der Gebührenordnung. Diese Änderungen treten jeweils zum neuen Geschäftsjahr in Kraft. Sie sind den Mitgliedern vier Wochen vor dem Beginn des neuen Geschäftsjahres zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Gebührenordnung sind jeweils auf der nächsten MV zu erläutern.

9. Der Vorstand richtet eine Geschäftsstelle ein und stellt zur Leitung der Geschäfts-stelle eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter als GeschäftsstellenleiterIn ein.

10. Der Vorstand ist ermächtigt mit einstimmigem Beschluss weitere Mitarbeiter einzustellen.

11. Der Vorstand ist ermächtigt zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weitere Personen und Institutionen, wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc. zu bestellen und zu beauftragen.

 

§ 9 - Vereinseigene Ordnungen

1. Vereinseigene Ordnungen sind: die Gebührenordnung und die Geschäftsordnung

2. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung aber vereinseigenes Recht. Jedes Mitglied verpflichtet sich zu ihrer Beachtung und Einhaltung.

3. Die Gebührenordnung kann nur vom Vorstand einstimmig geändert werden. Diese Änderungen treten jeweils zum neuen Geschäftsjahr in Kraft und sind den Mitgliedern vorher zur Kenntnis zu bringen.

4. Die Gebührenordnung kann vom Vorstand nur einstimmig geändert werden. Diese Änderungen treten jeweils zum neuen Geschäftsjahr in Kraft und sind den Mitgliedern vorher zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Gebührenordnung sind jeweils auf der nächsten MV zu erläutern.

5. Die Geschäftsordnung kann vom Vorstand nur einstimmig geändert werden. Diese Änderungen sind den Mitgliedern bekanntzugeben und treten 14 Tage nach Bekanntgabe in Kraft. Geschäftsmäßige Vorgänge, die aktuell in Bearbeitung sind, werden nach der ursprünglichen Geschäftsordnung abschließend bearbeitet. Änderungen der Geschäftsordnung sind jeweils auf der nächsten MV zu erläutern.

 

§ 10 - Vereinsauflösung

1. Der Verein kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit aufgelöst werden. Der Antrag auf Auflösung muss mit der Einladung zu vor der Versammlung allen Mitgliedern rechtzeitig bekannt gemacht werden.

2. Über das Vereinsvermögen wird bei Auflösung von derselben Mitgliederversammlung entschieden.

 

§ 11 - Schlussbestimmungen

1. Der Vorstand ist berechtigt an der Satzung Änderungen redaktioneller Art vorzunehmen sofern es zur Eintragung beim Vereinsregister notwendig ist.

2. Diese Satzung tritt nach ihrem Beschluss durch die Mitgliederversammlung am Samstag, 18. November 2023 in Kraft. Alle bisherigen Fassungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

3. Im vorliegenden Text sind alle personenbezogenen Anreden männlichen Geschlechts. Sie gelten automatisch und gleichberechtigt für weibliche Personen.

 

Dr. med. vet. Wieland Beck (Vorsitzender)

Dr. med. Joachim Schur (stellvertretender Vorsitzender)

 

Die Satzung von Pro Praxis e.V. können Sie sich auch herunterladen: Download-PDF

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