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Grundsätzliche Verhaltensweisen im Praxislabor

07.03.2020 / Dr. Wieland Beck

 

Für Arbeiten im Labor gibt es verschiedene gesetzliche Regelungen, z.B. in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), in der Biostoffverordnung (BioStoffV), in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 100) mit den "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" sowie in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege".

Gefahrstoffe im Labor

In den Verordnungen und Regeln sind umfangreiche Vorgaben enthalten, nach denen sich sowohl Arbeitgeber als auch Mitarbeiter richten sollten. Alle Angestellten haben im Labor für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen, denn Sauberkeit bedeutet Sicherheit! Die Mitarbeiter haben Mängel an sicherheitstechnischen Einrichtungen und Gefahren bringende Zustände in Laboren unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu ihren Arbeitsaufgaben oder verfügen sie nicht über die notwendige Sachkunde, haben sie die Mängel umgehend dem Vorgesetzten zu melden. Jede Art von Probenmaterial gilt grundsätzlich als infektiös und muss dementsprechend so behandelt werden.

Es wird empfohlen, geeignete Schutzkleidung (z.B. Einweg-Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Mund- und Nasenschutz, Kopfhaube, Schürze, Kittel mit langen Ärmeln) zu tragen. Einweg-Schutzhandschuhe sollten nach Gebrauch entsorgt werden. Auf keinen Fall dürfen Türgriffe, Schreibtische, Stühle, Telefone, Schubladen, etc. mit benutzten Schutzhandschuhen berührt werden. Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Schmuckstücke, Armbanduhren, Eheringe, Bändchen am Handgelenk oder ähnliche Gegenstände (z.B. Piercings) dürfen in Laboren nicht getragen werden. Nagellack und Kunstnägel sind dort grundsätzlich nicht gestattet. Die natürlichen Nägel sollten außerdem nicht über die Fingerkuppe reichen. Der Hautkontakt und das Einatmen von gefährlichen Stoffen sind zu vermeiden. Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte PSA ist zu verwenden / tragen. Die Mitarbeiter sind auf die dringende Erfüllung ihrer Pflichten z.B. im Rahmen der jährlichen Unterweisungen hinzuweisen.

Behältnis für Gefahrstoffe im Labor

Um Flüssigkeiten zu transportieren, müssen die vorhandenen Kolbenhubpipetten mit Einmalpipettenspitzen verwendet werden. Jede Spitze wird nach Gebrauch in das dafür vorgesehene Behältnis verworfen. Auf keinen Fall dürfen Flüssigkeiten mit Hilfe des Mundes transportiert werden.

Spitze Gegenstände, sowie Glas, müssen in stich- und bruchsichere Behälter entsorgt werden. Längere Haare der Mitarbeiter müssen zusammengebunden sein und dürfen nicht mit den Probenmaterialien in Kontakt kommen. Nach jeder Arbeit und Kontakt mit Probenmaterial müssen die Mitarbeiter ihre Hände und Arbeitsflächen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandeln (siehe DVG-Desinfektionsmittelliste).

Verschiedene Reagenzien dürfen nie gleichzeitig in den Ausguss geschüttet werden, da eine unerwartete Reaktion entstehen könnte. Das Rauchen in Laborräumen ist grundsätzlich nicht gestattet. In Laboren, in denen mit potenziell infektiösen Materialien gearbeitet wird, dürfen Lebensmittel nicht hineingebracht bzw. verzehrt werden. Daneben muss ein Erste-Hilfe-Kasten für die Versorgung verletzter Mitarbeiter bereitgestellt werden. Dieser ist auszutauschen sobald seine Haltbarkeit abgelaufen ist. Infektiöser Restmüll muss ordnungsgemäß verschlossen und entsorgt werden.

Wenn es in den Laborräumen zu einem Unfall kommt, sollte unverzüglich Erste Hilfe geleistet werden, am besten durch den Ersthelfer. Je zwei bis 20 Versicherte muss ein Ersthelfer ausgebildet sein. Bei mehr als 20 Versicherten werden in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent und in sonstigen Betrieben zehn Prozent Ersthelfer empfohlen. Demnach sind z.B. bei 50 Mitarbeitern fünf Ersthelfer auszubilden. Daneben sind Unfälle umgehend dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu geben und zu dokumentieren. Verletzungen und Unfälle sollten immer von einem DG-Arzt begutachtet werden.

Bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben hilft Ihnen das Pro Praxis-Team gerne weiter.

Dr. Wieland Beck
Fachtierarzt & FASi (beck@propraxis.de)

 

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