Technische Regel Gefahrstoffe – TRGS 525
05.05.2015 / Dr. Wieland Beck
Mitte Oktober 2014 ist eine neue Fassung der Technischen Regel (TRGS) 525 "Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung" in Kraft getreten. Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin. Diese Handlungshilfe für den betrieblichen Arbeitsschutz wurde dem aktuellen Stand des Gefahrstoffrechts und der Technik angepasst und über die Humanmedizin hinaus auf die Veterinärmedizin ausgeweitet.
Eingearbeitet wurden neue Erkenntnisse, etwa zur Desinfektion oder zur Anwendung von Narkosegasen, sowie Informationen zu neueren human- und veterinärmedizinischen Therapieverfahren wie etwa der Laserchirurgie. Auch alternative Heilverfahren werden nun berücksichtigt. Die Gliederung der Handlungshilfe ist dabei weitgehend gleich geblieben. Sie enthält weiterhin schwerpunktmäßig Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung und zu den geeigneten Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Arzneimitteln ohne und mit CMR-Eigenschaften sowie Tätigkeiten mit Inhalationsanästhetika, mit Desinfektionsmitteln und mit sonstigen Gefahrstoffen. Im Hinblick auf den Umgang mit Arzneimitteln geht die Regel auch auf wichtige Informationsquellen ein, da Medikamente nicht den Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen unterliegen.
Die TRGS 525 gilt nun grundsätzlich in allen ambulanten und stationären Einrichtungen der Human- und Veterinärmedizin. Dazu gehören neben entsprechenden Praxen und Krankenhäusern beispielsweise auch Apotheken, Pflegeeinrichtungen und -dienste, Rettungs- und Krankentransportdienste, medizinische Untersuchungseinrichtungen für Körpergewebe und -flüssigkeiten sowie alternativ-medizinische Einrichtungen.
Wer die TRGS 525 anwendet, kann davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung in den entsprechenden Punkten erfüllt. Wählt ein Arbeitgeber anderweitige Lösungen, so muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für seine Beschäftigten erreichen. Die Gleichwertigkeit dieser alternativen Schutzmaßnahmen ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Jeder Arbeitgeber, auch der Tierarzt, ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vorzunehmen. Unter www.bgw-online.de finden Sie eine Broschüre zum Thema "Gefährdungsbeurteilung in der Tiermedizin" (2012). Dort können Sie außerdem unter "Gefährdungsbeurteilung" die Arbeitsblätter 1, 2a, 2b, 3 und 4 für ihre Praxis ausfüllen und so ihre Gefährdungsbeurteilung dokumentieren.
Applikation von flüssigen oder halbfesten Arzneimitteln
Bei der Anwendung von Spot-on-Präparaten in der Tiermedizin sind die Herstellerangaben zum Arbeitsschutz unbedingt zu beachten. Außerdem ist bei Umgang mit alkoholischen Präparaten in der Veterinärmedizin eine besondere Gefährdungsbeurteilung notwendig, wenn z.B. eine großflächige Anwendung von Alkohol oder Jodoformether erfolgt.
Inhalationsanästhetika
Der Umgang mit Narkosegasen (z.B. Isofluran, Sevofluran) in der Tiermedizin ist besonders geregelt. Es wird in der TRGS 525 zwar berücksichtigt, dass Narkosegase in der Veterinärmedizin nicht dem Medizinproduktegesetz unterliegen, trotzdem sind regelmäßige Prüfungen vorgeschrieben (vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzung und Wartung nach den Herstellerangaben). Gibt es keine Angaben des Herstellers zur Prüfung auf Dichtheit, so hat diese nach geeigneten Verfahren mindestens zwei Mal jährlich zu erfolgen. Ferner ist dies zu dokumentieren. Zusätzlich ist nach jeder Gerätereinigung und erneuten Bereitstellung bzw. vor jeder Narkose nach dem Wechsel des Patientensystems eine Dichtheitsprüfung des Niederdrucksystems vorzunehmen. In der Humanmedizin sind Leckagen größer als 150 ml pro Minute bei 3 kPa (30 cm H2O) im Niederdrucksystem nicht mehr zu tolerieren. Diese Werte sollten und müssen auch in der Tiermedizin angestrebt werden. Auch die Absaugung von Narkosegasen wird beschrieben. So wird z.B. die direkte Absaugung am Op.-Tisch empfohlen. Werden hier sogenannte Narkosegasfilter eingesetzt, so müssen diese regelmäßig nach Herstellerangaben ausgetauscht werden. Wird die exspiratorische CO2-Konzentration im Nebenstromverfahren bestimmt, dann darf das durch das Messgerät hindurchgeführte Narkosegas nicht in die Raumluft gelangen. Verdampfer sind so zu befüllen, dass kein Inhalationsnarkotikum in die Raumluft entweichen kann.
Verwendung von Desinfektionsmitteln
Es sollte stets überlegt werden ob die Anwendung von Desinfektionsmitteln durch den Einsatz von thermischen Verfahren ersetzt werden kann. Außerdem sind auch Aspekte des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Wird die Gebrauchslösung durch Auflösung hergestellt, sind geeignete Schutzhandschuhe nach DIN EN 374-3 (z.B. aus Nitrilkautschuk), Schutzbrille und ggf. Schürze zu tragen, die den Haut- bzw. Schleimhautkontakt verhindern. Müssen aufgrund spezieller Anforderungen in der Tiermedizin (z.B. Einsatz im Großtierbereich) Desinfektionsmittel als Aerosol oder Schaum ausgebracht werden, so muss eine Schutzausrüstung (Stiefel, Handschuhe, Schürze, Augen- und Atemschutz) entsprechend der Gefährdungsbeurteilung getragen werden. Für die Anwendung von Desinfektionsmitteln sind schriftliche Betriebsanweisungen gemäß der TRGS 555 zu erstellen (www.baua.de).
Rauchgase als Gefahrstoffe
Chirurgische Rauchgase können biologisch aktive Bestandteile wie Zellen, Zellreste oder Viren enthalten, die den Anwender gefährden. Im Rauch finden sich unter Umständen flüchtige Substanzen mit kanzerogenen, mutagenen bzw. reproduktionstoxischen Eigenschaften. Dieser entsteht z.B. bei elektro- oder laserchirurgischen Verfahren. Neben speziellen Anforderungen an die Lüftung kann es auch notwendig sein, eine lokale Absaugung vorzunehmen. Dabei werden aber spezielle Anforderungen an die Rückführung der abgesaugten Luft gestellt. Wird die Luft in einen Raum ohne Raumlufttechnik zurückgeführt, dann müssen HEPA-Filter zur Rückhaltung von Rauchpartikeln und ein Aktivkohlefilter zur Erfassung gas- und dampfförmiger Komponenten verwendet werden. Wichtig ist auch, dass der normale medizinische Mundschutz kein geeignetes Mittel ist, um sich gegenüber von Rauchgasen zu schützen. Daher müssen hier partikelfiltrierende Halbmasken nach FFP2 entsprechend DIN EN 149 eingesetzt werden.
Die neue Fassung der TRGS 525 ist nach der Beurteilung bekannter Gefährdungspotenziale aufgestellt worden und dient der Gesunderhaltung der Mitarbeiter beim Umgang mit Gefahrstoffen. Auch eine chronische Exposition von Gefahrstoffen sollte unbedingt vermieden werden, da langfristig schwere Gesundheitsschäden auftreten können. In diesem Sinne sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen sowie das Minimierungsgebot beachtet werden. Da sich die medizinische Versorgung von Tieren immer mehr der Humanmedizin annähert, war es erforderlich, auch die Veterinärmedizin in dieses Regelwerk zu integrieren.
Bleiben Sie gesund
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