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Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

06.04.2020 / VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH

 

Eine Schwangerschaft bringt für die werdende Mütter oft erhebliche Einschränkungen mit sich. Mitunter kommt es vor, dass ihre berufliche Tätigkeit, ihre Gesundheit oder die des Kindes gefährdet sind. Dann besteht die Möglichkeit, ein Beschäftigungsverbot für die Schwangere zu erteilen.

Es sind hier zwei verschiedene Fälle zu unterscheiden:

  • das generelle Beschäftigungsverbot, das vom Arbeitgeber ausgesprochen wird
  • das individuelle Beschäftigungsverbot, welches der behandelnde Facharzt erteilt

Wann erfolgt ein generelles Beschäftigungsverbot?

Die offizielle Bezeichnung hierfür lautet "betriebliches Beschäftigungsverbot". Ein solches muss erteilt werden, wenn der Arbeitsplatz selbst eine Gefährdung darstellt und diese nur durch ein komplettes Verbot der Tätigkeit ausgeschlossen werden kann. So legt es § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fest.

Bevor der Arbeitgeber das generelle Beschäftigungsverbot ausspricht, sind folgende Schritte durchzuführen:

1. eine umfassende Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes:

  • liegt eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangere vor?
  • Nein = kein Beschäftigungsverbot oder andere Maßnahmen erforderlich
  • Ja = weiter mit Schritt 2

2. eine Prüfung, ob die Gefährdung durch Änderung der Arbeitsbedingungen (bei gleicher Bezahlung) ausgeschlossen werden kann

  • Ja = kein Beschäftigungsverbot erforderlich
  • Nein = weiter mit Schritt 3

3. eine Prüfung, ob die Schwangere an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann (bei gleicher Bezahlung)

  • Ja = kein Beschäftigungsverbot erforderlich
  • Nein = Beschäftigungsverbot erforderlich

Was der Gesetzgeber als unzulässige Tätigkeit für eine schwangere Frau definiert, ist vor allem in § 11 MuSchG festgelegt. Dieser umfasst unter anderem:

  • den Umgang mit bestimmten Gefahr- oder Biostoffen,
  • bestimmte physikalische Einwirkungen wie z. B. ionisierende und nicht ionisierende Strahlung, Lärm, Hitze, Kälte oder Nässe,
  • schwere körperliche Belastungen, schweres Heben,
  • Akkord- und Fließarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

Ein erhöhtes Infektionsrisiko begründet üblicherweise ebenfalls ein generelles Beschäftigungsverbot, weshalb ein solches in der Regel auch für Tätigkeiten im medizinischen bzw. tiermedizinischen Bereich gilt.

Es betrifft allerdings nur den Arbeitsplatz, für den es ausgesprochen wird. Erhält z. B. eine Schwangere ein Beschäftigungsverbot für ihren Hauptjob, darf sie trotzdem noch ihrem Zweitjob nachgehen, sofern sie für diesen nicht ebenfalls ein Beschäftigungsverbot erteilt bekommt.

 

Wann erfolgt ein individuelles Beschäftigungsverbot?

Das individuelle bzw. fachärztliche Beschäftigungsverbot wird nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Facharzt ausgesprochen. In diesem Fall geht die Gefährdung während der Schwangerschaft nicht vom Arbeitsplatz, sondern vom Gesundheitszustand der Mutter aus, z. B. weil eine Risikoschwangerschaft vorliegt.

Der behandelnde Arzt muss in diesem Fall eine Einschätzung treffen, welche Tätigkeiten der Schwangeren weiterhin zugemutet werden können, ohne sie oder ihr Kind zu gefährden, bzw. welche Arten von Belastung unbedingt vermieden werden müssen. Diese Einschätzung muss er in einem ärztlichen Zeugnis festhalten, welches dem Arbeitgeber auszuhändigen ist. Gemäß § 16 MuSchG ist dieser dann verpflichtet, dafür zu sorgen, die angegebenen Belastungen für die Schwangere am Arbeitsplatz auszuschließen. Kann er es nicht, erfolgt die Freistellung durch den Facharzt.

Auch hier sind zunächst die Optionen einer Veränderung der Arbeitsbedingungen oder eines Arbeitsplatzwechsels zu prüfen. Nur wenn beides nicht möglich ist, wird ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilt und die Schwangere muss der Arbeit komplett fernbleiben.

 

Die Verpflichtung des Arbeitgebers

Ganz gleich ob es sich um ein generelles oder ein individuelles Beschäftigungsverbot handelt, der Arbeitgeber ist verpflichtet, darauf zu achten, dass dieses auch eingehalten wird – selbst dann, wenn die Schwangere selbst das Beschäftigungsverbot missachten und weiterarbeiten möchte. Andernfalls können dem Arbeitgeber ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro (§ 32 Abs. 2 MuSchG) oder sogar eine Geld- oder Freiheitsstrafe (§ 33 MuSchG) drohen.

Ein Arbeitgeber, der seinen Verpflichtungen gemäß MuSchG nicht nachkommt, kann dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt gemeldet werden.

 

Weitere Informationen zum Beschäftigungsverbot für Schwangere finden Sie unter www.arbeitsvertrag.org.

Quellen: www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/MuSchG.pdf

 

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