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Maskenpflicht am Arbeitsplatz

20.11.2020 / Dr. Wieland Beck

 

Müssen Mitarbeiter eine Mund-Nase-Schutzmaske tragen?

In Zeiten der COVID-19-Pandemie ist es wichtig, Tröpfcheninfektionen zu vermeiden und entsprechende Mund-Nase-Schutzmasken zu tragen. Das RKI geht davon aus, dass solche Infektionen durch einen Mund-Nase-Schutz abgefangen werden können. Es kann zwar nicht 100%ig aus-geschlossen werden, dass Sie sich selbst infizieren, aber dazu beitragen, dass Sie andere nicht anstecken. Sie können schließlich auch erkrankt sein, ohne selbst Symptome zu zeigen. Im ungünstigsten Fall können Sie zum Super-Spreader werden. Personen mit Behinderungen oder anderen Einschränkungen, denen das Tragen einer Maske nicht möglich oder zumutbar ist, können ärztlich von der Tragepflicht befreit werden. Ab welchem Alter auch Kinder Masken tragen müssen, ist nicht einheitlich geregelt.

Dr Beck mit Maske

Schützen können wir uns mit den AHA-Regeln: Abstand wahren (mind. 1,5 Meter), auf Hygiene achten und, da wo es eng wird, eine Alltags-maske tragen. So besteht z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln, Läden und Geschäften Maskenpflicht. Wer sich nicht daran hält, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Daneben sollten größere Menschenansammlungen gemieden und auch umfangreiche Kontakte im Familien- und Freundeskreis weitgehend eingeschränkt werden. Wie das genau auszusehen hat, regeln die Verordnungen der Landesregierungen. Während in einigen Bundesländern das Tragen der Masken auch am Arbeitsplatz vorgeschrieben ist, erfasst die Pflicht in einem anderen lediglich Fahrgäste und Kunden.

Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Angestellten. Sie können im Rahmen entsprechender Sicherheits- und Hygienekonzepte auch eine Maskenpflicht für Mitarbeiter in den Arbeitsräumen bestimmen. Die Beschäftigten müssen sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an die Vorgaben des Arbeitgebers halten, selbst wenn die länderspezifischen Regelungen eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz und im Büro nicht vorsehen.

Grundsätzlich können einzelne Städte und Gemeinden eigene Vorgaben zur Mund- und Naseschutzpflicht treffen. Die Pflichten in den Bundesländern beziehen sich meist auf Einrichtungen mit Publikumsverkehr. Dazu gehören auch Arztpraxen; Büroräume zählen in der Regel nicht dazu. Jedoch können auch hier viele Menschen auf engstem Raum zusammensitzen. Die Einhaltung des Mindestabstandes gestaltet sich hier oftmals schwierig.

In Jena gibt es bereits seit dem 13.04.2020 explizit eine Maskenpflicht auch am Arbeitsplatz. Sie gilt in Räumlichkeiten, in denen sich mehr als eine Person aufhält und wo die Sicherheitsabstände von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können. Am 29.09.2020 hat auch der Berliner Senat eine Maskenpflicht in Büro- und Verwaltungsgebäuden beschlossen. Seit 03.10.2020 müssen dann Arbeitnehmer im Büro eine Maske tragen. Nur an ihrem Schreibtisch dürfen sie ohne Maske arbeiten.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat keine aktuellen, wissenschaftlich hinreichend abgesicherten Erkenntnisse aufgrund derer konkretere Aussagen zur Tragedauer von Masken getroffen werden könnten, denn hierbei sind die Varianz der körperlichen Belastung, die klimatischen Bedingungen, die Art der Maske, u.a. zu berücksichtigen. Somit müssen betriebs- und tätigkeitsspezifische Lösungen gefunden werden und als Instrument wird hier auf die Gefährdungsbeurteilung verwiesen.

Weitergehende Informationen finden sich bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und in der aktuellen SARS-Cov2 Arbeitsschutzregel:

Download PDF: Pressemitteilung der DGUV

Download PDF: baua SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­regel

Die BGW schreibt zur Tragedauer von FFP2- / FFP3-Masken, die einen besseren Schutz bieten als die üblichen medizinischen Masken

(Stand 06.11.2020)

In der Gefährdungsbeurteilung müssen sowohl beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz als auch bei der Nutzung von FFP-Masken Zeiträume zur Erholung und Pausen eingeplant werden. Diese können auch dadurch erreicht werden, dass Tätigkeiten mit und Tätigkeiten ohne Maske im Wechsel geplant werden. Erholungsdauer ist dabei der Zeitraum zwischen zwei fortwährenden Benutzungen eines Atemschutzgerätes, der zur Erholung dient. Die Erholungszeit schließt eine leichte körperliche Arbeit nicht aus. Pausen sind bei mehreren Arbeitsschichten pro Woche, die Tage, an denen kein Atemschutzgerät getragen wird. Erholungszeiträume können auch dadurch erreicht werden, dass Tätigkeiten mit und Tätigkeiten ohne Maske im Wechsel geplant werden. Unabhängig davon sind die Pausenregelungen nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten.

Die Empfehlung zu den maximalen Tragezeiten, der Erholungsdauer und den nötigen Pausen bei der Nutzung von FFP2- / FFP3-Masken beruht auf der DGUV Regel 112–190 "Benutzung von Atemschutzgeräten". Hiernach beträgt die maximale Tragezeit grundsätzlich längstens zwei Stunden mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten. Bei einer FFP-Maske ohne Ausatemventil beträgt die maximale Tragezeit längstens 75 Minuten mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten.

DGUV-Regel: Benutzung von Atemschutzgeräten

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte gemäß DGUV-Regel 112–190 berücksichtigt werden, ob aufgrund der Arbeitsschwere, durch Umgebungseinflüsse (wie z.B. Lufttemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung) sowie aufgrund der Bekleidungseigenschaften (wie bspw. schwere Schutz-kleidung) eine geänderte Tragedauer angezeigt ist. Denkbar ist auch nach kürzeren Tragezeiten entsprechend eine kürzere Erholungsdauer einzuplanen. Bei der Festlegung sollte der arbeitsmedizinische Sachverstand des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin hinzugezogen werden.

Die DGUV-Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogene Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-, Betriebsarten-, oder Bereichsorientierung) sind DGUV-Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Andere geeignete Schutzmaßnahmen, die ein vergleichbares Schutzniveau erzeugen, können im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne.

Ihr Pro Praxis-Team
Dr. Hans-Friedrich Willimzik & Dr. Wieland Beck

 

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