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BuS-Begehung in der Tierarztpraxis

09.12.2022 / Dr. Wieland Beck

 

Betriebsmedizinische und Sicherheitstechnische (BuS-) Begehung in der Tierarztpraxis. Was ist wichtig?

Vor dem Hintergrund nach wie vor umfangreicher Unfallmeldungen widmen die BGW in Hamburg und ihre bundesweiten Zweigstellen sowie die Gewerbeaufsichten tierärztlichen Betrieben zunehmend eine besondere Aufmerksamkeit. Insbesondere große Kliniken stehen hierbei im Fokus. Aber auch kleine Tierarztpraxen können unerwartet von der BGW bzw. von der Gewerbeaufsicht auditiert werden. Daher sollten sich Praxisinhaber*innen über ihre gesetzlichen Pflichten bewußt sein und die entsprechenden Unterlagen bereithalten. Gemäß DGUV Vorschrift 2 werden vom Arbeitgeber regelmäßige BuS-Begehungen durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsmediziner verlangt. Dabei erfolgt eine Beratung und Betriebsbesichtigung vor Ort. Betriebe bis zehn Mitarbeiter*innen sollen eine BuS-Begehung alle fünf Jahre durchführen, Betriebe ab elf Mitarbeiter*innen sind zu jährlichen BuS-Begehungen verpflichtet. Für Pro Praxis-Mitglieder führen wir entsprechende BuS-Begehungen durch. Bitte geben Sie uns Bescheid, damit wir einen Termin vereinbaren können.

Wenn Sie von der BGW, vom Gewerbeaufsichtsamt oder von anderen Ämtern für Arbeitsschutz im Rahmen einer Arbeitsschutzinspektion auditiert werden, sollten Sie unbedingt wichtige Dokumente bereithalten. Im Rahmen der BuS-Begehung beraten wir Sie ausführlich zu den vom Gesetzgeber geforderten Dokumenten.

1. Gefährdungsbeurteilung (GB)

Jeder Unternehmer ist zur Erstellung einer GB gesetzlich verpflichtet. Sie dient der Einschätzung der Gesundheitsrisiken, denen die Mitarbeiter*innen an den verschiedenen Arbeitsplätzen im Betrieb ausgesetzt sind. Ferner sollten Maßnahmen definiert und umgesetzt werden, die dem Schutz der Gesundheit der Angestellten dienen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen sollte einmal jährlich durch den Sicherheitsbeauftragten kontrolliert werden. Pro Praxis-Mitglieder erhalten eine Vorlage für die GB, welche Sie individuell an Ihren Betrieb anpassen und alle drei Jahre aktualisieren sollten.

2. Nachweis über die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung

gemäß DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ sowie gemäß den Regelungen des „Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“: Jeder Betrieb, in dem Mitarbeiter*innen beschäftigt werden (ab einem Beschäftigten / einer Beschäftigten) muss eine Betreuung und Beratung durch einen Betriebsmediziner und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) nachweisen. Dies gilt sowohl für die Regelbetreuung als auch für das alternative Unternehmermodell. Diese Betreuung / Beratung sollte Vertragscharakter haben. Dies wird zum Beispiel von Pro Praxis e.V. angeboten.

3. Nachweis über die regelmäßige Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische (BuS) Begehung

Ihrer Klinik/Praxis durch den Betriebsmediziner und die FASi. Diese Begehungen sind bei Betrieben mit unter zehn Beschäftigten anlaßbezogen und mindestens alle fünf Jahre durchzuführen. Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten muss eine jährliche BuS-Begehung durchgeführt werden. Hier sind Einsatzzeiten für die FASi und den Betriebsmediziner von mindestens 0,5 Stunden / Jahr / Beschäftigten nachzuweisen. Es empfiehlt sich daher, für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeiter*innen diese Zeiten zu dokumentieren, da sie von der BGW unter Umständen kontrolliert werden. Denken Sie daran, dass auch kleine Betriebe alle fünf Jahre eine BuS-Begehung nachweisen müssen.

4. Nachweis über die jährlichen Arbeitssicherheitsunterweisungen der Mitarbeiter*innen

Es ist besonders wichtig, dass Sie Ihre Beschäftigten regelmäßig unterweisen, zum Beispiel im Strahlenschutz, bzgl. der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung, im Brandschutz oder im Umgang mit Tieren. Diese Unterweisungen sind zu dokumentieren und sollten daher von jedem Angestellten unterschrieben werden. So werden z.B. nach einem Arbeitsunfall die durchgeführten Unterweisungen von der BGW kontrolliert.

5. Einstufung Ihres Betriebes gemäß Biostoffverordnung, Biostoffverzeichnis

Laut den gesetzlichen Vorschriften ist jeder Betrieb und jede tierärztliche Praxis / Klinik in eine Risikoklasse gemäß BioStoffV einzuordnen. Aufgrund aller bisherigen Erfahrung ist, wenn keine anderen Erkenntnisse vorliegen, eine tierärztliche Praxis in die Stufe 2 gemäß BioStoffV einzuordnen. Diese Einstufung hat schriftlich zu erfolgen. Ein entsprechendes Formblatt können Mitglieder bei Pro Praxis e.V. bekommen. Der Beleg ist aufzubewahren und bei Bedarf vorzulegen. Die Einstufung ist spätestens nach fünf Jahren zu aktualisieren. Daneben soll jeder Arbeitgeber ein Biostoffverzeichnis gemäß TRBA 260 (Anhang 1) mit den relevanten Mikroorganismen anfertigen.

6. Gefahrstoffverzeichnis

Hiermit ist eine Sammlung der Sicherheitsdatenblätter, der in Ihrem Betrieb verwendeten Gefahrstoffe gemeint. Im Fokus stehen Desinfektionsmittel, Chemikalien, aber auch Narkotika (z.B. Isofluran) und verschiedene Arzneimittel (z.B. Euthanasiemittel). Die Sicherheitsdatenblätter erhalten Sie vom Hersteller bzw. über deren Internetseiten. Im Falle von Arzneimitteln können anstelle der Sicherheitsdatenblätter auch die Fachinformationen verwendet werden. Ein Gefahrstoffverzeichnis darf auch in digitaler Form erstellt werden.

7. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben müssen Arbeitgeber*innen für jeden Beschäftigten eine Vorsorgekartei erstellen, in der Pflicht- bzw. Angebotsvorsorgeuntersuchungen (z.B. Biostoffe, Feuchtarbeitsplatz, Bildschirmarbeitsplatz) angeboten werden müssen. Nähere Informationen zur Umsetzung der Verordnung über Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erhalten Sie beim Betriebsmediziner von Pro Praxis e.V.

Beherzigen Sie bitte die Hinweise für eine adäquate Arbeitssicherheitsdokumentation! Wenn Sie Fragen hierzu haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

 

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