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Neues Arbeitsschutzkontrollgesetz für mehr Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

18.12.2023 / Dr. Wieland Beck

 

Liebe Pro Praxis-Mitglieder,

heute möchten wir Sie auf das Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22. Dezember 2020 aufmerksam machen. Dieses soll die Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Aufsichtsbehörden und die allgemeinen Arbeitsbedingungen verbessern. Für die Verbesserung des Arbeitsschutzes sind besonders die Einführung einer Mindestbesichtigungsquote und die Verpflichtung zum Datenaustausch zwischen Landesbehörden und Unfallversicherungsträgern vorgesehen. In Zukunft soll die proaktive Überwachung der Arbeitsschutzbehörden stimuliert werden, indem das Gefährdungspotenzial bei der Auswahl der zu besichtigenden Betriebe berücksichtigt wird.

Durch die Einführung einer Mindestbesichtigungsquote soll die abnehmende Kontrolldichte im Arbeitsschutz gestoppt und schrittweise eine deutliche Steigerung bei den Betriebs-besichtigungen erreicht werden. Mit dem ArbSchKG werden staatliche Aufsichtsbehörden zu einer Mindestbesichtigungsquote von Betrieben verpflichtet (§ 21 Abs. 1a ArbSchG). Demnach sollen pro Kalenderjahr mindestens fünf Prozent der im Land vorhandenen Betriebe durch die Aufsichtsbehörden der Länder aufgesucht und überwacht werden. Bisher war die Besichtigungsdichte dem Ermessen der Aufsichtsbehörden überlassen. Des Weiteren wird mit dem ArbSchKG eine proaktive Überwachung unter Berücksichtigung des betrieblichen Gefährdungspotenzials gesetzlich verankert (§ 21 Abs. 1 ArbSchG). Risikoreiche Betriebe sollen stärker überwacht werden als Betriebe risikoärmerer Branchen.

Weitere ausführliche Infomationen finden Sie im PDF: Neues Arbeitsschutzkontrollgesetz (aus dem DGUV-Forum 4/2021)

Zur Erhöhung der Transparenz zwischen Aufsichtsbehörden und Unfallversicherung sollen konkret folgende Daten gegenseitig ab 2023 für die Besichtigungen des laufenden Jahres übermittelt werden:

  1. Name und Anschrift des Betriebs,
  2. Anschrift der besichtigten Betriebsstätte,
  3. Kennnummer zur Identifizierung,
  4. Wirtschaftszweig des Betriebs,
  5. Datum der Besichtigung,
  6. Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung,
  7. Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung,
  8. Art der sicherheitstechnischen Betreuung,
  9. Art der betriebsärztlichen Betreuung,
  10. Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich
    a. der Unterweisung,
    b. der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
    c. der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen,
  11. Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich
    a. der Ermittlung von Gefährdungen und Festlegung von Maßnahmen,
    b. der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit und
    c. der Dokumentation der Gefährdungen und Maßnahmen,
  12. Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgeldern.

Nach der Statistik der BGW Hamburg besitzen tierärztliche Betriebe ein besonders hohes Gefährdungspotenzial und das Risiko für das Auftreten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist in dieser Branche besonders hoch. Seit Inkrafttreten des ArbSchKG verzeichnen wir eine deutliche Zunahme der Kontrollen in Tierarztpraxen und Kliniken durch die Berufsgenossenschaft bzw. Gewerbeaufsicht.

Wir möchten Sie daher bitten, die gesetzlichen Regeln bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes möglichst umfassend umzusetzen. Denken Sie auch an Ihre Pflicht gemäß DGUV Vorschrift 2, regelmäßige Betriebsmedizinische und Sicherheitstechnische (BuS) Begehungen Ihres Betriebes durchzuführen. Für Betriebe über zehn Mitarbeiter*innen gilt eine jährliche Begehungspflicht. Betriebe mit maximal zehn Mitarbeiter*innen sollen die BuS-Begehung alle fünf Jahre durchführen.

Gerne können Sie auf uns zukommen, wenn Sie dazu Fragen haben.

 

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