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Das neue Mutterschutzgesetz 2018 – Was ist neu?

01.03.2018 / Dr. Wieland Beck

 

Es gibt einige Änderungen im neuen Mutterschutzgesetz, die schwangeren und stillenden Frauen zugute kommen. Die Rahmenbedingungen dieses Gesetzes wurden überarbeitet und gelten seit Januar 2018.

Es gibt neue Geltungsbereiche. Bisher fand das Mutterschutzgesetz nur Anwendung bei Frauen, die in einem geregelten Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit tätig sind. Der schutzwürdige Personenkreis wurde nun erweitert. Auch Schülerinnen und Studentinnen werden jetzt berücksichtigt, insofern ihre Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung vorschreibt. Ferner gilt der Schutz, teils unter bestimmten Voraussetzungen, ebenso für Praktikantinnen, Entwicklungshelferinnen, Frauen mit Behinderungen, Mitglieder einer geistlichen Einrichtung oder Diakonissinnen, Freiwilligendienstleistende sowie arbeitnehmerähnlich beschäftigte Frauen.

Schwangere mit Ultraschallbild in der Hand

Bereits seit Mai 2017 bestehen verlängerte Schutzfristen, in denen betroffene Frauen keine Arbeit ausüben dürfen. Mütter von Mehrlingsgeburten, Frühgeborenen und (das ist neu) auch Mütter von Kindern mit Behinderungen erhalten nunmehr zwölf statt acht Wochen Schutzzeit nach der Geburt. Für Frauen, die nach der zwölften Woche eine Fehlgeburt erlitten haben, wurde ein besonderer Kündigungsschutz eingeführt.

Sonn- und Feiertagsarbeit ist für Schwangere und Mütter nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn eine persönliche Einwilligung der Mitarbeiterin vorliegt. Der Chef darf diese Tätigkeiten nicht anordnen. Auch während des generellen Nachtarbeitsverbots von 20 bis 6 Uhr dürfen schwangere Frauen von 20 Uhr bis 22 Uhr Arbeit verrichten; allerdings sind hierfür ein behördliches Genehmigungsverfahren sowie die Einverständniserklärung der Mitarbeiterin notwendig. Daher sollte dies nur in absoluten Ausnahmefällen praktiziert werden. Arbeitgeber können auch begrenzt Mehrarbeit einfordern, wenn die Mitarbeiterin und ihr Arzt dem zustimmen.

Die strikten Vorschriften und Verbote des neuen Mutterschutzgesetzes erschweren die Weiterbeschäftigung von Schwangeren im tierärztlichen Bereich enorm, insbesondere wenn es sich um Tierärztinnen handelt, da diese vornehmlich mit der Untersuchung und Behandlung von Tieren beschäftigt sind. Tiermedizinische Fachangestellte können unter Umständen im Bereich der Anmeldung und Verwaltung noch arbeiten, wenn dies schriftlich im Rahmen einer gegenseitigen "Schwangerschaftsvereinbarung" fixiert ist. Auch für diese Fälle ist der Umgang und Kontakt mit infektionsverdächtigen Tieren sowie mit deren Körperflüssigkeiten streng untersagt. Aus forensischen Gründen raten wir daher von einer Weiterbeschäftigung von schwangeren Mitarbeiterinnen grundsätzlich ab, damit arbeitsbedingte Gesundheitsschäden für das Neugeborene und seine Mutter ausgeschlossen werden können. Dies ist auf jeden Fall auch im Interesse von Mutter und Kind.

Herzliche Grüße & bleiben Sie alle gesund!

 

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