Tierarzt
StartseiteServiceNewsletter-ArchivSARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – auch in Tierarztpraxen/ Kliniken

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – auch in Tierarztpraxen/ Kliniken

11.02.2021 / Dr. Hans-Friedrich Willimzik & Dr. Wieland Beck

 

seit dem 27.01.2021 gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung für alle Unternehmen in Deutschland – befristet bis zum 15.03.2021.

Alle Unternehmen, also auch Tierarztpraxen und Kliniken, unterliegen ab sofort weiter verschärften Regeln, um das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Unternehmen müssen nun vermehrt Homeoffice anbieten.

Für Beschäftigte, die weiter im Betrieb arbeiten müssen, gibt es konkretisierte Regelungen und Vorgaben. Es muss also zukünftig begründet werden, warum Bürotätigkeiten oder Telefonberatungen von den Angestellten in der Praxis durchgeführt werden sollen. „Verstöße können laut Arbeitsschutzgesetz mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 30.000 Euro geahndet werden.

Veröffentlicht wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) am 22. Januar 2021 im Bundesanzeiger.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat damit von seinem Recht nach § 18 Abs. 3 ArbSchG Gebrauch gemacht, wonach es in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz für einen befristeten Zeitraum erlassen darf. Der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard und die konkretisierende SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel gelten weiterhin.

Diese vier Regeln müssen Sie jetzt einhalten!

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern mit ausschließlichen Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten sollte ein Arbeitsplatz in Home Office angeboten werden!

Sofern es umsetzbar ist und keine zwingenden betrieblichen Gründe vorliegen, hat der Arbeitgeber das Arbeiten im Home Office anzubieten. Ist Präsenz unvermeidbar, sind weiter die Bestimmungen des SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard und der SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel einzuhalten.

Betriebsbedingte Zusammenkünfte reduzieren!

Es sollen nach dem STOP-Prinzip (Substitution, technische und organisatorische Lösungen) zunächst digitale Lösungen für betriebliche Zusammenkünfte, etwa für Besprechungen oder in einem Büro, angewendet werden. In den Betrieben über 20 Mitarbeiter bedeutet dieses zukünftig, dass ASA-Sitzungen als online Meeting durchgeführt werden sollten.

Sind digitale Lösungen nicht möglich, werden zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig: Bei einer gleichzeitigen Nutzung bedarf es einer Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede Person, die sich zusätzlich im Raum befindet. Ist auch dies nicht möglich, hat der Arbeitgebende mit anderen geeigneten Maßnahmen den Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen. Die Gefährdungsbeurteilung muss diesbezüglich aktualisiert oder angepasst werden.

Feste Arbeitsgruppen bilden!

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Mitarbeitenden grundsätzlich in möglichst kleine und feste Arbeitsgruppen einzuteilen. So können betriebsbedingte Kontakte weiter verringert und bestenfalls auch eine Kontaktnachverfolgung in Betrieben ermöglicht werden.

Personen, die die Arbeitsgruppen übergreifend arbeiten, sind in ihrer Bewegungsfreiheit besonders zu kontrollieren und zum eigenen Schutz gleichzeitig abzuschirmen.

Verpflichtend Masken bereitstellen

Können die obigen Rahmenbedingungen zu Zusammenkünften sowie ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden und ist zudem bei ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen, dann hat der Arbeitgebende medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz), FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen. Die etwas wirksamere FFP2-Maske gehört zur persönlichen Schutzausrüstung. Daher müssen Mitarbeitende hierzu unterwiesen werden, eine Vorsorgeuntersuchung erhalten, und somit bestimmte Regeln zum Tragen, zur Hygiene und Aufbewahrung kennen. Die FFP2-Maske ist allerdings auch in der Gefährdungsbeurteilung COVID-19 nach dem STOP-Prinzip der letzte Schritt, wenn alle anderen zuvor geprüften Maßnahmen – Substitution, technische und organisatorische Lösungen - nicht umgesetzt werden können.

Wer sich bezüglich Aerosol- und Tröpfchen-Ausbreitung speziell informieren möchte, den verweisen wir auf den wissenschaftlichen Beitrag "Schutz vor COVID-19: Wirksamkeit des Mund-Nasen-Schutzes", eine Übersichtsarbeit von Christoph Josef Hemmer, Frank Hoover, Stefan Sievert, Emil Reisinger im Deutschen Ärzteblatt / Jahrgang 118 / Heft 5 / 5. Februar 2021 (Seite 59-65)

Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne.

Wir bitten Sie um sorgfältige Berücksichtigung der neuen, aktuellen Sachverhalte und verbleiben mit freundlichen kollegialen Grüßen

Ihr ProPraxis Team

 

Das könnte Sie auch interessieren

 
 
09.03.2020 / Dr. Wieland Beck

Aktuelle Informationen zum Coronavirus

 
17.05.2004 / Dr. Hans-Friedrich Willimzik

Biostoffverordnung

Mitglied werden

Sie möchten Mitglied bei Pro Praxis werden? Dann laden Sie sich unseren Mitgliedsantrag herunter.

powered by webEdition CMS