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Röntgeneinrichtung in der Tierarztpraxis - Gesundheitsgefährdung durch Mängel

11.10.2009 / Dr. Hans-Friedrich Willimzik

 

Vor einigen Jahren wurde bei einer flächendeckenden Überprüfung der Tierarztpraxen durch die Gewerbeaufsichtsämter ein hoher Prozentsatz an erheblichen Mängeln beim Betreiben von Röntgeneinrichtungen in Tierarztpraxen festgestellt.

Damals wurde vom Bundesministerium für Gesundheit sogar über ein eigenes Zulassungsverfahren für Tierarzthelferinnen zum Röntgenbereich nachgedacht.

Tierärzte betrachten ein Röntgenbild

Bei vielen Betreibern ist es vielleicht in Vergessenheit geraten:

Röntgenstrahlen sind gefährlich für die Gesundheit, sie sind krebserzeugend!

Beim Röntgen in der Veterinärmedizin ist in fast allen Fällen davon auszugehen, dass der Patient bei der Anfertigung der Röntgenaufnahme gehalten werden muss, somit ist das haltende Personal direkt im Kontrollbereich präsent. Im Gegensatz dazu verlassen die Mitarbeiter in der Human- oder Zahnmedizin den Röntgenraum während der Aufnahme.

Die Gefährdung des veterinärmedizinischen Personals ist um ein vielfaches höher. Eine sachgemäße Arbeitseinweisung und Leitung der Röntgeneinrichtung ist daher von besonderer Wichtigkeit.

 

Hier einige Tipps zum korrekten Betreiben einer Röntgenanlage in Ihrer Tierarztpraxis:

  • Mitarbeiter im Röntgenkontrollbereich sind auf einen möglichst kleinen Personenkreis zu beschränken! Dabei ist vom Dauereinsatz von Azubis unter 18 Jahren und jungen Frauen im gebährfähigen Alter möglichst abzusehen. Mehr als zwei Personen sind nie für eine Aufnahme notwendig. Ansonsten ist das Tier zu sedieren bzw. automatische Haltevorrichtungen einzusetzen.
  • Mitarbeiter im Röntgenbereich haben generell keine Exposition mit Primärstrahlen. Diese Leitlinie muss oberstes Gebot bei jeder Arbeit im Kontrollbereich sein.
  • Die Unterweisung und Belehrung der Mitarbeiter hat ein Mal jährlich stattzufinden. Hierbei sind alle betroffenen Mitarbeiter ausführlich über die Gefahren und die Schutzeinrichtungen zu informieren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen. Von jedem Mitarbeiter ist die korrekte Unterweisung schriftlich zu bestätigen.
  • Eine wichtige Maßnahme zur Vermeidung unnötiger Röntgenstrahlen ist die korrekte Benutzung des Lichtvisiers bei dem Einblenden des Röntgenfeldes. Der Strahlengang muss genau auf den Körperbereich eingegrenzt werden, der aus diagnostischen Gründen abgebildet werden soll. Der sicherste Nachweis über die korrekte Einblendung des Röntgenbildes ist der unbelichtete Rand des Röntgenfilmes. Dies beweist, dass die Fläche der Primärstrahlung kleiner ist als die Fläche des Röntgenbildes.
  • Körperschutzeinrichtungen im Röntgen sind die Bleischürze und die Bleihandschuhe. Sie dienen dem Schutz vor Sekundärstrahlung. Auf ihre gute Funktion, den richtigen Bleigleichwert und die stetige Benutzung ist unbedingt zu achten. Handschuhe und Schürzen mit Rissen, Löchern etc. sind umgehend auszumustern.
  • Die Verstärkerfolien dienen der Reduzierung der Strahlendosis. Sie bedürfen einer guten Pflege und eines regelmäßigen Austausches. Hierzu ist der Lieferant oder der Fachhandel zu konsultieren.
  • Strahlendichtes Material ist aus dem Primärstrahlengang zu entfernen. Hier insbesondere an Metallhalsbänder bei Tieren denken, die besonders viel Sekundärstrahlung produzieren.
  • Der Strahlenschutzverantwortliche ist vom Praxis- oder Klinikbetreiber zu ernennen und nicht automatisch in Personalunion befindlich. Er sollte ein entsprechendes Fachwissen sowie eine Zulassung gemäß Röntgenschutzverordnung haben. Er hat über das korrekte Betreiben der Röntgeneinrichtung zu wachen und für notwendige Reparaturen und Korrekturen Sorge zu tragen.
  • Der Röntgenkontrollbereich ist ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Hierfür gibt es Folien, die vom Fachhandel (teils kostenlos) zur Verfügung gestellt werden. Diese Kennzeichnung ist in ausreichendem Maße (alle Zugänge) und für alle gut sichtbar anzubringen.
  • Jede Person hat im Kontrollbereich ein Personendosimeter zu tragen. Darauf ist vom Strahlenschutzbeauftragten unbedingt zu achten. Die Plaketten müssen korrekt abgelesen werden. Die Protokolle der Prüfstelle sind zu archivieren, da sie evtl. bei Begehungen des Gewerbeaufsichtsamtes vorzulegen sind.
  • Ihre Röntgenanlage muss vom TÜV regelmäßig überprüft werden. Beachten Sie den nächsten Überprüfungstermin. Wird an der Anlage zwischendurch eine Reparatur oder Änderung vorgenommen, muss danach erneut eine Überprüfung stattfinden. Die Betriebszulassung als auch die Bedienungsanleitung und die Röntgenverordnung sind entsprechend griffbereit zu positionieren.
  • Es besteht eine Dokumentationspflicht und Nachweis für viele der o.a. Punkte. Es empfiehlt sich daher, alle Unterlagen des Betreibers der Röntgenanlage betreffend, in mehreren Ordner zusammenzufassen und griffbereit in der Nähe der Anlage zu positionieren. Der Strahlenschutzbeauftrage ist hierfür, wie auch für die korrekte und konsequente Anwendung aller o.a. Punkte alleine verantwortlich.
 

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