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Arbeitsplatzbeschreibung für eine werdende Mutter

11.12.2005 / Dr. Hans Friedrich Willimzik

 

Tätigkeitsbereich als Tierarzthelferin

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll berufstätige Frauen vor den Gefahren, die durch die Berufstätigkeit während der Schwangerschaft eintreten können, schützen. Dabei wird zwischen den individuellen und den generellen Beschäftigungsverboten unterschieden. Individuelle Beschäftigungsverbote werden gezielt von Ärzten für einen bestimmten Gesundheitszustands einer Schwangeren ausgesprochen.

 

Während der Schwangerschaft sollen folgende generelle Beschäftigungsverbote beachtet werden:

Schwangere am Laptop

  • jegliche Beschäftigung im Kontrollbereich einer Röntgenanlage
  • jeglicher Umgang oder Kontakt mit anderen Strahlenquellen
  • jeglicher Umgang oder Kontakt mit Narkosegasen
  • jeder Umgang oder Kontakt mit lebenden oder toten Tieren
  • jeder Umgang oder Kontakt mit infektiösem Material wie Kot, Urin, Blut und ähnliche Exkremente
  • jeder Umgang oder Kontakt mit Chemotherapeutika
  • jeder Umgang oder Kontakt mit kanzerogenen, teratogenen und anderen erbschädigenden Substanzen oder Medikamenten
  • Arbeiten in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen
 

Während der Schwangerschaft sind folgende Tätigkeiten möglich:

  • Telefondienst
  • Bürotätigkeiten aller Art
  • Arbeiten in der Rezeption
  • Arbeiten in der Buchhaltung
  • Arbeiten in der Archivierung oder im Lager, allerdings ohne schweres Heben
  • Fahrtätigkeiten im Hohl- und Bringdienst
  • Berater- oder Ausbildungstätigkeiten für Tierbesitzer oder Tierarzthelferinnen
 

Durch den Arbeitgeber ist streng auf die Einhaltung dieser o. a. Richtlinien zu achten. Ausnahmen hiervon sollten in keinem Falle gemacht werden.

Bei möglichen Arbeitsplatzgefährdungen oder Arbeitssituationen die nicht in den o. a. Listen enthalten sind, ist vor Aufnahme dieser Beschäftigung Rücksprache mit dem Betriebsarzt oder mit dem Gewerbeaufsichtsbeamten zu halten.

Zudem gilt das Verbot der Beschäftigung während der Schutzfristen innerhalb der letzten sechs Wochen vor der Entbindung sowie in den ersten acht Wochen danach. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes hat die werdende Mutter Anspruch auf Mutterschutzlohn. Dieser wird durch die zuständige Krankenkasse gezahlt, wodurch es somit zu keiner finanziellen Belastung der Praxis kommt.

 

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