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Gefährdungsbeurteilung einer Tierarztpraxis / tierärztlichen Klinik

06.04.2005 / Dr. Hans-Friedrich Willimzik

 

Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung in einer Tierarztpraxis durch den Praxisinhaber

Dieser Leitfaden soll eine Anleitung geben für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Er schließt andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, reicht aber alleine zum Erlangen einer sichereren Praxis / Klinik aus.

 

Allgemeines

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Die Biostoffverordnung (BioStoffV) von 1999 sowie auch die Neufassung TRBA 100 (technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe) vom April 2002 gelten auch für den tierärztlichen Bereich. Sie schreiben dem Inhaber einer tierärztlichen Praxis oder Klinik verbindlich vor, in seinem Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen um die Sicherheit der Beschäftigten zu verbessern und deren Gesundheit beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen zu erhalten.

Diese Gefährdungsbeurteilung dient dazu, den Betrieb einer bestimmten Risikogruppe zuzuordnen. Während die Risikogruppe 1 alle biologischen Arbeitsstoffe umfasst, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen, umfassen die Risikogruppen 2 bis 4 alle die biologischen Arbeitsstoffe, von denen eine wesentlich höhere Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht. Deshalb erfordert der Gesetzgeber für diese Risikoeinstufungen auch deutlich schärfere Maßnahmen und stringentere Auflagen.

Zudem unterteilt der Gesetzgeber weiterhin nach einer Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten (§ 6 BioStoffV) sowie einer Beurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten (§ 7 BioStoffV).

Es ist also für jeden Betriebsinhaber verbindlich, die Frage der gezielten bzw. nicht gezielten Tätigkeiten für seine Praxis / Klinik zu klären und sodann die Zuordnung zu einer Risikogruppe vorzunehmen und zu begründen.

So weit der Verordnungstext. Er sagt allerdings nichts über die praktische Durchführung einer solchen Gefährdungsbeurteilung aus.

Im Folgenden soll nun eine Arbeitsanleitung bzw. eine Begründungshilfe dem Praxisinhaber an die Hand gegeben werden, dieses für seinen Betrieb individuell durchzuführen. Es werden anschließend die einzelnen Praxisbereiche beziehungsweise Praxistätigkeiten aufgelistet und kurz beschrieben, bei denen es zum Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Verordnung kommt. Abschließend wird ein allgemeiner Maßnahmenkatalog vorgeschlagen, um die Gefährdung des Mitarbeiters bei dieser Tätigkeit zu verringern. Diese Maßnahme ist als ein erster Schritt aufzufassen und sollte durch weitere Verbesserungen optimiert werden.

Letztendlich soll eine Belehrung aller Mitarbeiter / Beschäftigten durchgeführt werden. Das entsprechende Muster eines solchen Formulars haben wir für Sie im Bereich Arbeitschutz­belehrungen abgelegt.

Die Frage der gezielten bzw. nicht gezielten Tätigkeit ist für eine Praxis / Klinik im Allgemeinen leicht zu klären. Unter einer gezielten Tätigkeit versteht der Gesetzgeber die Arbeitsabläufe, bei denen die Beschäftigten bei einem bekannten Biostoff mit einem bekannten und definierten Arbeitsstoff umgehen. Dieses ist in der Regel in keiner Praxis / Klinik der Veterinärmedizin der Fall. Vielmehr beschränken sich solche Arbeiten auf einzelne, bestimmte Laboratorien aus den Bereichen Wissenschaft, Forschung oder Entwicklungstechnik.

Somit ist fest zu halten, dass in der normalen Praxis / Klinik nur nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden.

Zu den Maßnahmen, die zum eigenen Schutz und dem der Mitarbeiter, bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung zu beachten sind, ist folgendes festzustellen:

Der wichtigste Punkt sollte immer die Vermeidung einer Kontamination durch ein qualifiziertes und problembewusstes Arbeiten sein. Arbeitsabläufe, die zuerst zu einer großflächigen Kontamination und Verschmutzung und anschließend zu einer hervorragenden Reinigung und Desinfektion führen, sind bereits vom Denkansatz her falsch und auch aus arbeitsökonomischer Sicht her zu überarbeiten. Die Schulung der Mitarbeiter im Hinblick auf ein sorgfältiges und verantwortungsbewusstes Arbeiten ist die wichtigste und effektivste Aufgabe einer Praxisleitung. Auch Schutzkleidung oder Schutzausrüstung sollte nicht bewusst regelmäßig kontaminiert werden, bzw. eine Verschmutzung billigend in Kauf genommen werden, sondern sie sollten, wie die Absturzsicherung beim Dachdecker, nur für die absoluten Notfälle vorbehalten bleiben.

In diesem Zusammenhang ist die vom Gesetzgeber geforderte Belehrung nicht als ein Muss zu verstehen, sondern als die Gelegenheit, Mitarbeiter zu qualifiziertem Handeln zu motivieren, eventuell sogar über Leistungsanreize innerhalb eines Teams ein stärkeres Bewusstsein hierfür zu schaffen und damit gleichzeitig ein verbessertes Qualitätsmanagement zu erzielen. Arbeit die gern gemacht wird, wird auch gut gemacht. Gute Arbeit zahlt sich schon mittelfristig für die Praxis aus, sollte sich somit auch in irgendeiner Form für den Mitarbeiter, der sie erbringt auszahlen.

Generell ist festzuhalten, dass das Gefährdungspotenzial in einer Tierarztpraxis sich vollständig von dem einer humanen Arztpraxis unterscheidet. Kontaminationen mit Hepatitis-A-Virus, mit Hepatitis-B-Virus, mit Hepatitis-C-Virus, mit Hepatitis-D-Virus oder mit Hepatitis-E-Virus, mit Corynebacterium diphteriae, mit Bordetella pertussis, mit Mycobacterium tuberculosis, mit FSME-Virus oder was sonst noch nach Biostoffverordnung in Frage kommt, sind in der tierärztlichen Praxis genauso häufig wie in der Normalbevölkerung anzutreffen.

Die nach der Biostoffverordnung relevanten Erreger sind das Mycobacterium bovis und das Tollwutvirus. An dieser Stelle sollten allerdings die vielen nicht genannten Zoonosen ihre Erwähnung finden.

Bezüglich des ersten Erregers ist fest zu halten, dass er in unseren Rinderbeständen extrem selten geworden ist und hier auch nur für die Tierärztinnen und Tierärzte der Grosstierpraxis von Relevanz ist. In der Grosstierpraxis aber greift nun wiederum die Biostoffverordnung bzw. die arbeitsmedizinische Betreuung in der Regel nicht, da in dieser Praxisform keine Beschäftigten angestellt sind.

Bezüglich des Zweiten Erregers ist fest zu halten, dass auch das Tollwutvirus inzwischen dank Lebendimpfung der Füchse und dank Impfung der Hunde- und Katzenpopulationen ebenfalls extrem selten ist (siehe Statistik des Deutschen Tierärzteblattes). Die in Deutschland beim Menschen vorkommenden Tollwutfälle sind fast ausschließlich importierte Erkrankungen aus Indien oder anderen Entwicklungsländern. Dennoch ist eine Impfung für Beschäftigte in Groß- und Kleintierpraxen durchaus zu befürworten, wie im Abschnitt Impfungen weiter ausgeführt wird.

 

Umgang mit dem ambulanten Patienten

Beim Umgang mit dem Patienten ist immer eine unspezifische Kontamination möglich. Einmal kann es über Biss- oder Kratz-Verletzungen zum Eintrag von Krankheitserregern in den Körper kommen, andererseits kann aber auch durch die Kontamination ein Erreger übernommen werden und anschließend über die Hände weiter verschleppt werden. Gelegentlich kommt es auch zum spontanen Urin- und / oder Kotabsatz und damit wieder zu einer Kontaminationsmöglichkeit. Ein entsprechender sachgerechter Umgang mit dem Patienten ist somit oberstes Gebot. In der Regel wird nach einer Kontamination eine gründliche Händereinigung ausreichen. Eventuell sollte eine entsprechende Händedesinfektion nachfolgen. Anschließend sollte eine Dekontamination der betroffenen Gerätschaften und des Inventars erfolgen.

 

Stationäre Patienten

Hier gilt das Gleiche wie beim ambulanten Patienten. Insbesondere die Kontamination mit Kot und Urin sollte nicht nur beim Umgang mit dem Patienten selber, sondern auch beim Reinigen der Boxen und Stallungen berücksichtigt werden. Für diese Tätigkeiten sollten immer entsprechende Handschuhe und Mundschutz zur Verfügung gestellt werden. Bei sorgfältigem Arbeiten ist damit eine Gefährdung weitgehend auszuschließen.

 

Spitze und scharfe Gegenstände

Hier ist ein klarer Verletzungsschwerpunkt in der tierärztlichen Praxis zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass täglich in unseren Praxen Verletzungen durch Stiche mit Kanülen, Schnitte an Ampullenteilen oder Skalpellklingen stattfinden, um nur die Häufigsten zu nennen. Glücklicherweise verlaufen die allermeisten dieser Verletzungen ohne schwerwiegende oder bleibende Folgen. Dennoch ist auch hierauf ein besonderer Augenmerk zu legen und eine entsprechende Analyse der folgenden Arbeitsschritte durchzuführen: Handling von Ampullen, Aufziehen von Medikamenten, Zwischenlagern von Ampullenteilen und Spritzen, Injizieren am unruhigen Patienten, Entsorgen von Ampullenteilen, Entsorgen oder Reinigen von Kanülen. Diese Analyse sollte gemeinsam mit allen Mitarbeitern, mit dem Ziel eines optimierten Arbeitsablaufes durchgeführt werden. Entsprechende Wiederholungen sollten darauf abzielen, Rückfallverhalten zu eliminieren und den Arbeitsablauf weiter zu optimieren. Bei den einzelnen Positionen ist im Speziellen zu achten:

 

Handling von Ampullen:

Aufbrechhilfen oder zumindest Zelletten verwenden. Ampullenteile sofort sicher entsorgen.

 

Aufziehen von Medikamenten:

Beim Durchstechen von Gummistopfen besteht eine erhebliche Verletzungsgefahr insbesondere im Handbereich.

 

Zwischenlagern von Ampullenteilen:

Dies sollte entsprechend oben unterbleiben.

 

Zwischenlagern von Spritzen:

Dieses sollte nur auf entsprechenden Vorrichtungen oder Tabletts erfolgen.

 

Injizieren am unruhigen Patienten:

Auch hier kann es zu Fehlinjektionen mit eigenen Verletzungen im Hand- und Armbereich kommen, sowie auch Verletzungen dritter Personen. Hierbei handelt es sich stets um Unfälle, die nur durch einen standardisierten Arbeitsablauf unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Grundregeln vermieden werden können.

 

Entsorgen von Ampullenteilen:

Dies sollte sofort in Arbeitsnah aufgestellten Spezialgefäßen erfolgen.

 

Entsorgen oder Reinigen von Kanülen:

Hier gilt das Gleiche wie bei Ampullenteilen. Nach dem Füllen der Spezialgefäße sollten diese fest verschlossen und ebenfalls sicher noch entsorgt werden.

 

Kommt es zu einer Verletzung sollte der Arbeitgeber ein entsprechendes Protokoll ausfüllen. Dieses Protokoll sollte enthalten: Zeitpunkt des Unfalls, Name des Verunfallten, Zeugen, Unfallhergang, Maßnahmen nach dem Unfall und weiter behandelnder Arzt. Hierzu kann man die Vorlagen der Berufsgenossenschaften, das Erste Hilfe Buch, oder aber einen Entwurf verwenden, den wir Ihnen im Bereich Arbeitschutz­belehrungen zur Verfügung stellen.

 

Entsorgung von Kanülen

Kanülen und Skalpellklingen müssen (vom Verursacher) stets in eigenen Behältnissen entsorgt werden. Besonders wichtig ist hierbei, dass sie direkt nach der Benutzung in diese Behältnisse verbracht werden. Eine besondere Gefahrenquelle entsteht immer dann, wenn sie unachtsam auf Tabletts, in Spülbecken oder auf sonstigen Ablagen liegen gelassen werden und andere Mitarbeiter sich daran verletzen. Zur Entsorgung eignen sich natürlich spezielle von der Industrie angebotene Gefäße. Kostengünstiger sind allemal leere 5-L-Kanister, wie sie für Seife, Desinfektionsmittel, Röntgen-Lösungen und anderen Flüssigkeiten als Restmüll anfallen und die durchstichsicher sind. An jedem Arbeitsplatz an dem mit Kanülen, Skalpellklingen, Einmal-Nadeln, Wundklammern, Deckgläser und Objektträger gearbeitet wird, sollte ein solches Aufnahmegefäß platziert sein. Nach seinem Auffüllen sollte es mit dem Schraubverschluss fest verschlossen und dann über den Hausmüll entsorgt werden.

 

Blutentnahme

Sie spielt nicht annähernd die Rolle bei der Infektionsgefährdung wie in der Humanmedizin, insbesondere da wir nicht mit den Gefährdungen von Hepatitisviren oder HIV zu rechnen haben. Somit ist auch die wichtigste Gefährdung, nämlich die Nadelstichverletzung von geringerer Bedeutung. Dennoch sollte der täglich wiederkehrende Arbeitsablauf der Blutentnahme in einer Praxis so standardisiert werden, dass Verletzungen weitgehend auszuschließen sind.

 

Laboruntersuchungen

Vor allen Dingen bei Stuhl- und Urinuntersuchungen ist auf ein sauberes Arbeiten zu achten. Verschmutzungen bzw. oronasale Eintragungen sind unbedingt zu vermeiden. Es gibt eine Reihe von Zoonoseerreger, die bei Übertragung zu Krankheiten beim Menschen führen können. Zu denken ist hier vor allem an pathogene Kolibakterien, Gardien und Zestoden, um nur einige zu nennen. Im Labor hat kein Pipettieren mit dem Mund zu erfolgen.

 

Verpacken und Versenden von Materialproben

Es sollte hier vor allen Dingen darauf geachtet werden, dass eine eigene Kontamination unterbleibt. Weiterhin ist allerdings auch darauf zu achten, dass die Gefäße sich beim Transport nicht öffnen oder zerbrechen können, so dass es nicht zu einer Kontamination von "unbeteiligten" Transportpersonen kommt. Zudem ist eine Kontamination der Gefäße von außen oder des Verpackungsmaterials zu vermeiden, da es ansonsten wiederum zu einer Gefährdung der nachfolgenden, bearbeitenden Personen kommen kann. Es ist also nicht nur auf den eigenen Schutz, sondern auch auf ein verantwortungsvolles Arbeiten zum Schutz der Mitmenschen besonderer Wert zu legen.

 

Reinigung von Operationsmaterialien und Instrumenten

Auch hier ist in der Veterinärmedizin nicht die gleiche Gewichtung wie in der Humanmedizin anzusetzen, da die humanpathogenen Hepatitisviren oder Immundefizienzviren fehlen. Dennoch soll eine primäre Desinfektion und eine anschließende Gerätereinigung mittels Ultraschall angestrebt werden.

 

Handwaschplätze

Sie sollten überall dort eingerichtet werden, wo es zu möglichen Handverschmutzungen kommen kann. Selbstverständlich sind heute Seifenspender und Ein-Hand-Misch-Batterien, die eine Entnahme ohne Hand-Kontakt ermöglichen. Außerdem ist auf die besondere Hautverträglichkeit des angewendeten Präparates zu achten. Zum abtrocknen der Hände und Arme sollten wieder verwendbare Handtücher verwendet werden. Sie sind wesentlich Hautschonender im Gegensatz zu Papiertüchern oder Warmluft Gebläsetrockner. Ebenfalls sollte an den Handwaschplätzen auch eine Hautschutzsalbe angeboten werden. Auf die regelmäßige Benutzung durch die Mitarbeiter ist durch die Praxisführung zu achten.

 

Abfallbeseitigung

Es sollte möglichst für jeden Raum analysiert werden, welche Abfälle in diesem Bereich entstehen. Bei dieser Analyse sind auch die Möglichkeiten der Abfallvermeidung mit zu berücksichtigen. Für die verbleibenden Abfälle sind jeweils passende Aufnahmebehälter bereitzustellen, um lange Transportwege von kontaminiertem Material zu vermeiden. Die Abfallbeseitigung erfolgt im Normalfall über den Hausmüll. Abfallvermeidung, Abfalltrennung und Abfallentsorgung sind in dieser Reihenfolge zu berücksichtigen.

 

Benutzte Kleidung und Wäsche

Diese soll so gelagert werden, dass eine weitere Kontamination oder Gefährdung ausgeschlossen ist. Lange Lagerzeiten oder Transporte sollen vermieden werden. Ein möglichst schneller Reinigungsprozess zur Beseitigung der Kontamination durch Mitarbeiter, die über die Gefährdung durch diese Tätigkeit aufgeklärt sind soll das Ziel im Arbeitsprozess sein. Generell ist aber zu sagen, dass eine spezifische Gefährdung in der Tierarztpraxis im Allgemeinen unwahrscheinlich ist.

 

Aufenthaltsraum, essen und trinken am Arbeitsplatz

Auch dieser Aspekt ist weniger unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung oder Kontamination zu sehen als vielmehr unter allgemeinen ästhetischen Überlegungen und den allgemeinen Betrachtungen der Arbeitsstättenverordnung. Es muss im Interesse jeder Praxis und ihrem guten Betriebsklima sein, das sich die Mitarbeiter in den Pausen wohl fühlen. Hierzu gehört ein sauberer Pausenraum, der nicht durch Fäkalien, Abfälle oder anderes verunstaltet wird. Ergeben sich bei Praxisbegehungen teilweise erschreckende Bilder. Auch hier hat es sich als vorteilhaft erwiesen, einen speziellen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin mit der regelmäßigen Kontrolle dieses Raumes zu beauftragen.

 

Immunisierung

Auf Grund des oben gesagten stellt sich die generelle Frage, welche Impfungen in einer Tierarztpraxis Pflicht sind, bzw. welche entsprechend anzuraten sind. Hierüber geben auch die "neue Impfempfehlungen" der STIKO in ihrer jeweils aktuellen Ausgabe (einmal pro Quartal) ausführlich Auskunft.

Die einzige Impfung, die derzeit von der STIKO empfohlen wird und bei der gleichzeitig der Beruf des Tierarztes genannt wird, ist die Tollwut. Obwohl die Inzidenz nicht sehr hoch liegt (zwischen 1980 und 1997 wurden in Deutschland vier Tollwutfälle bekannt, von denen zwei aus Indien bzw. Sri Lanka importiert wurden), ist die Impfung schon deshalb zu empfehlen, weil die ausgebrochene Erkrankung stets tödlich verläuft. Ein weiterer Grund für die Impfung ist die sehr gute Verträglichkeit der heutigen Impfstoffe (im Vergleich zu den Impfstoffen der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts) und die deutlich geringere Zahl der notwendigen Impfungen bei der Grundimmunisierung. Diese ist bei Arbeitsaufnahme zu empfehlen und sollte entsprechend den Anweisungen der Impfstoffhersteller regelmäßig alle fünf Jahre einmalig wiederholt werden.

Anzuraten ist sicherlich die Impfung gegen Influenza, da es sich in jedem Fall um ein höheres Personenaufkommen handelt, was die allgemeine Übertragungsgefährdung deutlich erhöht.

Ähnliches gilt für Tetanus. Auch hier gilt ein allgemeines Interesse, dar eine Gefährdung bei der privaten Gartenarbeit deutlich höher liegen dürfte als in der tierärztlichen Praxis.

 

Spezielle gefährliche Arbeiten

Eine besondere Arbeit, wenn auch nicht nach der Biostoffverordnung berücksichtigt, ist die Entfernung von Zahnbelägen mittels Ultraschall bei Hund und Katze. Die hochpathogenen Keime der Maulhöhle werden durch den, mittels Ultraschall erzeugten Wassernebel aufgenommen und befinden sich somit in der Einatemluft in einer hohen Konzentration und quasi alveolengängig. Hierdurch kann es zu einer ständigen Belastung der Atemwege kommen mit rezidivierenden Bronchitiden und einer allgemeinen Schwächung der Abwehr. Da diese Arbeiten in vielen Praxen zum täglichen Ablauf gehören, sollte hier stets darauf geachtet werden, dass ein entsprechender effektiver Mundschutz getragen wird und dass sich lediglich die mit der Arbeit betraute Person hier aufhält.

 

Maßnahmenkatalog für die Praxis

Hier sollte jetzt die eigene Begehung der Praxis erfolgen, meist zusammen mit allen Mitarbeitern, um alle in den Verbesserungsprozess der Arbeitsabläufe einzubinden. Hier kann jeder seine Meinungen vortragen und zur Diskussion stellen. Die Praxisleitung sollte dann sehr gewissenhaft die von der Mehrheit getragenen Vorschläge überdenken. Bei Unklarheiten sind dann auch die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt um ihre Stellungnahme gebeten. Solches kann in der heutigen kommunikativen Welt entweder per Telefon oder Mail erfolgen.

 

Abschließende Gefährdungsbeurteilung

Aus meiner Erfahrung als Arbeitsmediziner heraus, wird abschließend die Einstufung der tierärztlichen Praxis / Klinik gem. Biostoffverordnung in eine Risikogruppe eigentlich immer in die Einstufung Risikogruppe 1 enden. Für diese Risikogruppe gelten allerdings deutlich geminderte Auflagen siehe Biostoffverordnung § 9.

Dennoch sollten in der Praxis / Klinik die nachstehend aufgeführten Schutzmaßnahmen zur Umsetzung der Biostoffverordnung durchgeführt werden:

  • Auswahl und Gestaltung geeigneter und sicherer Arbeitsverfahren
  • Unterweisung der Mitarbeiter in den jeweiligen Arbeitsabläufen
  • regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter gem. § 12 Abs. 2 Biostoffverordnung
  • Bereitstellung von Schutzmaßnahmen und -ausrüstungen für die Mitarbeiter
  • Einhaltung allgemeiner Hygienemaßnahmen
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (auf Wunsch des Mitarbeiters)
 

Für diese Einstufung gibt es einen Vordruck. Das entsprechende Muster eines solchen Formulars haben wir für Sie im Bereich Arbeitschutz­belehrungen abgelegt.

 

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