Tierarzt

Biostoffverordnung

17.05.2004 / Dr. Hans-Friedrich Willimzik

 

Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen - Relevanz und Umsetzung in der tierärztlichen Praxis / Klinik

Seit Oktober 2003 ist die neue BG-Regel in Kraft unter dem Kürzel BGR 250 über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Hamburg zu beziehen. Die BGR richtet sich in erster Linie an den Unternehmer, sprich Praxisinhaber, für den sie eine Hilfestellung bietet im Umsetzen von Unfallverhütungs­vorschriften und beim Erreichen einer optimalen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutzes.

Bakterienkultur und Mikroskop

Der Anwendungsbereich dieser BG-Regel ist klar definiert auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeits­stoffen in den Arbeitsbereichen, in denen Tiere medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden. Zu diesen Tätigkeiten zählt der berufliche Umgang mit Tieren, biologischen Produkten und Materialien, z.B. Blutspritzer, andere Körperflüssig­keiten, Bioaerosole oder Kanülenstichverletzungen. Als beispielhafte Tätigkeiten sind die klinische Unter­suchung von Tieren, die Abnahme von Körperflüssig­keiten oder sonstigem Untersuchungsgut, die Durchführung operativer Eingriffe, die Wundversor­gung, die Versorgung pflegebedürftige Tiere, der Umgang mit fremd- oder selbstgefährdenden Tieren und die Durchführung von Sektionen speziell erwähnt. Weitere Gefährdungssituationen mit biologischen Arbeitsstoffen entstehen bei allen Reinigungs-, Desinfektions-, Reparatur- und Entsorgungsarbeiten.

Betroffen von dieser BGR sind alle Tierkliniken, Tierarztpraxen aber auch veterinärmedizinische Lehr- und Forschungsbereiche.

Die biologischen Arbeitsstoffe, wie sie in der Biostoffverordnung abschließend definiert sind, sind Mikroorganismen welche Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Die BGR unterteilt diese Arbeitsstoffe in vier Risikogruppen wobei allerdings nur die Risikogruppe 1 und vor allem die Risikogruppe 2 eine praxisbezogene Relevanz besitzen:

  • Risikogruppe 1 beinhaltet alle Mikroorganismen bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
  • Risikogruppe 2 beinhaltet alle Mikroorganismen, die eine Krankheit beim Menschen her-vorrufen können und somit eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen.
  • Die Risikogruppe 3 käme allenfalls dann in Frage, wenn im veterinärmedizinischen Bereich ein intensiver Kontakt zu Q-Fieber infizierten Tieren über längere Zeit bestände. Gefährdungen durch HIV-, HBV- oder Tuberkulose-infizierte Patienten, wie in der Humanmedizin häufig, sind in der Veterinärmedizin zu vernachlässigen.
 

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiger Punkt der BGR. Danach ist es die klare Aufgabe des Klinik-/Praxisinhabers diese gesundheitlichen Gefährdungen des Arbeitsplatzes zu erfassen und den Beschäftigten hierüber ausführliche Informationen zukommen zu lassen. Als spezielle Erkrankungen sollten hier vor allem die Zooanthroponosen erwähnt werden, und besonders die Tollwut, die Borreliose, die Echinokokkose, die Shigellosen und Salmonellosen, die Ornithose/Psittakose, das Q-Fieber, die Kryptokokkose und letztlich die Leptosirose, die Brucellose und die Listeriose beachtet werden. Somit hat der Klinik- / Praxisinhaber die Aufklärungs- und Informations-, aber auch die Dokumentationspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern bei welchen Arbeitsschritten in der täglichen Praxis welche Gefährdungsmöglichkeiten mit welchen Erregern gegeben sein könnten.

Zu den Arbeiten, die das überwiegende Tätigkeitsmerkmal jeder Tierarztpraxis ausmachen und alle ausnahmslos der Risikogruppe 2 zugerechnet werden, zählen unter anderem: Injektionen, Blutentnahmen, Punktionen, Wundversorgungen, Wundnähte, Operationen, das Legen von Tuben und Magensonden, rektale Maßnahmen, der Umgang mit kontaminierten Instrumenten, die Entsorgung infektiöser Abfälle sowie die Wartung kontaminierter Geräte.

Die Schutzmaßnahmen, die in einer Tierarztpraxis / -Klinik zu beachten sind, gliedern sich in "bauliche und technische Maßnahmen", "organisatorische und hygienische Maßnahmen" und schließlich "persönliche Schutzausrüstungen". Während den baulichen und technischen Maßnahmen in einer bestehenden Tierarztpraxis / -Klinik enge Grenzen gesetzt sind, die persönlichen Schutzausrüstungen aus meiner Sicht immer nur den letzten Notnagel darstellen, sollte in jeder Praxis auf die organisatorischen und hygienische Maßnahmen ein besonderer Wert gelegt werden.

Weiter Informationen zur Biostoffverordnung sowie auch die Möglichkeit des Downloads der Biostoffverordnung im PDF-Format, finden Sie in unserem Lexikon.

 

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