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Das neue Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) – Was ist wichtig?

01.02.2019 / Dr. Wieland Beck

 

Ab dem 1. Januar 2019 gilt das neue Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) mit seinen nachgeordneten Verordnungen. Die alte RöV und StrlSchV sind ab dem 1.9.2019 nicht mehr gültig.

Strahlenschutz

Das StrlSchG trifft Regelungen zum Schutz des Menschen und – soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht – auch der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung bei geplanten Expositionssituationen, bestehenden Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen. Der Anwendungsbereich wird gegenüber den bisherigen Regelungen erweitert und umfasst nun alle denkbaren Umstände einer Exposition bei einer der drei genannten Expositionssituationen. Es werden drei Expositionskategorien definiert: berufliche Exposition (bei Beschäftigten, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontrollbereich tätig sind), medizinische Exposition (bei Patienten u.a.) und Exposition der Bevölkerung (z.B. bei medizinischer und nicht medizinischer Bildgebung). Der Begriff „medizinische Exposition" wird im Vergleich zur bisherigen Begriffsbestimmung in der RöV erweitert und umfasst nun auch die Exposition von Betreuungs- und Hilfspersonen (vormals helfende Personen). Im Wesentlichen werden die Regelungen der bisherigen Strahlenschutzrechtes (Abnahme-, Konstanzprüfung, Überprüfung durch die ärztlichen Stellen) beibehalten. Demnach wurden die alten Bestimmungen aus der RöV und StrlSchV zum größten Teil übernommen. Die Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeiten im Rahmen des Röntgens (Fach- und Sachkunde) wurden übernommen. Daher ist auch weiterhin durch Tierärzte bzw. TFAs mindestens alle fünf Jahre die Fachkunde in einem zugelassenen Strahlenschutzkurs nachzuweisen. Auch die Überwachung der Dosimetrie in monatlichen Intervallen wurde übernommen. Die zuständige Behörde kann gestatten, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten der Messstelle einzureichen sind. Sie kann jedoch auch anordnen, dass die Dosimeter in Zeitabständen von weniger als einen Monat einzureichen sind, wenn nach der Art des Betriebes der Röntgeneinrichtung eine besondere Gefährdung möglich erscheint. Jedoch wurden nun expositionsübergreifende Vorschriften erlassen.

Röntgeneinrichtung

Neben den bereits bisher in das Strahlenschutzregister einzutragenden Daten sind nunmehr auch die persönliche Kennnummer, die Staatsangehörigkeit und die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes einzutragen. Jede beruflich strahlen-exponierte Person erhält im Strahlenschutzregister eine persönliche Kennnummer, die auch zur detaillierten, individuellen Überwachung der Strahlenbelastung beitragen soll.

Diese Registrierungen bei den Strahlenschutzmessstellen haben regional bereits begonnen und werden in den nächsten Monaten umgesetzt. Im § 9 StrlSchG wird die Pflicht zur Dosisbegrenzung hervorgehoben. Das heißt, dass jeder, der eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt, insbesondere der Strahlenschutzverantwortliche (also der „Unternehmer"), zur Einhaltung der Grenzwerte verpflichtet ist. Für beruflich strahlenexponierte Personen darf die effektive Dosis den Grenzwert von 20 mSv im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ein einzelnes Jahr eine effektive Dosis von 50 mSv zulassen, wobei für fünf aufeinanderfolgende Jahre 100 mSv nicht überschritten werden dürfen. Die einzelnen Grenzwerte dienen dem Schutz der Bevölkerung, sowie der Personen, die einer beruflichen Exposition unterliegen. Die Körperdosis ist durch Messung der Personendosis zu ermitteln. Die Dosimeter sind an einer für die Strahlenexposition als repräsentativ geltenden Stelle der Körperoberfläche, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes (unter der Bleischürze!), zu tragen.

Der § 19 StrlSchG regelt die Genehmigung bzw. Anzeige von Röntgeneinrichtungen. Absatz 1 bestimmt, dass der Betrieb bestimmter Röntgeneinrichtungen anzeigebedürftig ist. Anders als nach der bisherigen Rechtslage ist der Betrieb einer Röntgeneinrichtung nun aber entweder genehmigungspflichtig oder anzeigebedürftig – es besteht keine Wahlmöglichkeit mehr. Die zentrale Bedeutung des Strahlenschutzbeauftragten (SSB) wird in den §§ 70-72 StrlSchG gestärkt. Demnach sollen seine Befugnisse genau definiert werden. Dem SSB ist ein Kündigungsschutz einzuräumen. Nach Beendigung der Funktion als SSB besteht ein nachwirkender Kündigungsschutz von einem Jahr. Er hat ferner das Recht, sich bei Pflichtversäumnissen der Strahlenschutzverantwortlichen im Strahlenschutz direkt an die zuständige Behörde zu wenden. Die Bestellung von SSB, die vor dem 31.12.2018 erfolgt ist, gilt fort. Frauen sind im Rahmen der jährlichen Strahlenschutzunterweisungen der MitarbeiterInnen darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist.

Bleiben Sie alle gesund, Ihr

Dr. Wieland Beck
Fachtierarzt & FASi (beck@propraxis.de)

 

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