Schülerpraktikanten in der Tierarztpraxis
22.07.2010 / Dr. Wieland Beck
Woran sollte jeder Tierarzt denken?
Für die Beschäftigung von Schülern in einem Schülerbetriebspraktikum haben die kommunalen Verwaltungen spezielle Regelungen getroffen, die von den Inhabern von Tierarztpraxen dringend befolgt werden sollten. Empfehlenswert ist, sich diese speziellen Regelungen bei den örtlichen Verwaltungen zu beschaffen (Amt für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsamt).
In den etwa gleichlautenden Regelungen werden Arbeiten durch die Praktikanten verboten, bei denen ein Kontakt mit infektiösen bzw. infektionsverdächtigen Tieren erfolgt, Hilfeleistungen, die zur Infektion führen, Arbeiten mit Körperflüssigkeiten und benutzten medizinischen Geräten und Instrumenten. Es muss besonders beachtet werden, dass zur Vermeidung einer besonderen Unfallgefahr Arbeiten, die einen unmittelbaren Kontakt mit Großtieren (Pferd, Rind, Schwein) oder gefährlichen Tieren notwendig machen, verboten sind.
Beim Umgang mit Tieren immer an Infektionsgefahren (Zoonose) denken und Hände schützen!
Schülerbetriebspraktikanten können im Bereich des Empfangs und unter Beachtung der genannten Einschränkungen im Behandlungsraum Arbeiten verrichten. Auch die Begleitung bei Haus- und Hofbesuchen ist gestattet, wenn eine Unterweisung über Hygiene und mögliche Unfallgefahren durch den verantwortlichen Tierarzt gegeben worden ist und eine lückenlose Fachaufsicht besteht.
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