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Das Arbeitszeitgesetz (ArbZeitG) – Was ist wichtig?

07.09.2019 / Dr. Wieland Beck

 

Das Thema Arbeitszeitgestaltung gewinnt immer mehr an Brisanz. Grundlage ist das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994, das zuletzt am 11. November 2016 geändert wurde.

Bisher galt die Regelung, dass lediglich Überstunden dokumentiert werden müssen. Seit dem EGH-Urteil vom 14.5.2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, jede Arbeitsstunde ihrer Mitarbeiter genau zu erfassen, also auch die Pausenzeiten. Die Tiermedizin ist lange Zeit „unter dem Radar geflogen". Doch in der letzten Zeit setzt die Überwachung durch Aufsichtsbehörden die Branche unter Druck. Nicht wenige tierärztliche Betriebe geben ihren Klinikstatus ab, weil sie den Notdienst nach den Maßgaben des ArbZG nicht aufrecht erhalten können. Bei Verstößen werden zum Teil empfindliche Bußgelder von bis 15.000 € verhängt. Ehemalige bzw. aktuelle Mitarbeiter zeigen ihre Arbeitgeber an, da sie sich ausgebeutet fühlen. In verschiedenen Regionen finden mittlerweile systematische Überprüfungen von Tierärzten statt.

Parallel mit dem Arbeitszeitgesetz überprüfen die Behörden auch die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Nach der aktuellen Gesetzeslage sind acht Stunden tägliche Arbeitszeit erlaubt. Diese kann bei Bedarf auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von acht Monaten im Durchschnitt acht Stunden tägliche Arbeitszeit nicht überschritten werden. Das heißt, ein „Mehr" an Arbeitszeit muss der Arbeitgeber durch ein „Weniger" kompensieren. Daher können Überstunden nur gefordert werden, wenn an anderer Stelle mehr Freizeit zur Verfügung gestellt wird, die von der regulären Arbeitszeit abgezogen wird. Sie können Ihre Mitarbeiter nach Möglichkeit auch einmal früher, vor Ablauf der achtstündigen Arbeitszeit nach Hause schicken. Je nach „eingesparter" Arbeitszeit, dürfen Sie diese an anderen Tagen bei Bedarf dann „drauflegen" (max. zehn Stunden). Nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden muss dem Mitarbeiter eine Pause von 30 Minuten eingeräumt werden. Diese darf auch in zwei Pausen von je 15 Minuten unterteilt werden. Nach einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sind 45 Minuten Pausenzeit einzuräumen. Die Arbeitszeit darf auch auf sechs Tage (Montag bis Samstag) mit je acht Stunden ausgedehnt werden. 48 Stunden Wochenarbeitszeit sind erlaubt. In Ausnahmefällen können vorübergehend 60 Stunden in der Woche gearbeitet werden, also jeden Tag zwei Stunden mehr. Diese zwölf Stunden „Mehrarbeit" müssen jedoch an anderer Stelle kompensiert (reduziert) werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht arbeiten. Ausnahmen können zum Beispiel Medizinische Einrichtungen oder Gastronomiebetriebe sein. Laut § 18, Abs. 1 Nr. 1 ArbZG bestehen z.B. auch für leitende Angestellte und Chefärzte Ausnahmen. Das heißt, diese dürfen länger arbeiten. Insgesamt sind in 48 Arbeitswochen jährlich (52 KW – vier Wochen Urlaub) 2304 Arbeitsstunden pro Mitarbeiter und Jahr zulässig. Zwischen den Diensten soll eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen. Auch in der Nacht (z.B. im Notdienst) darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann laut § 6 ArbZG auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat im Durchschnitt acht Stunden tägliche Arbeitszeit nicht überschritten werden.

Arbeitsbereitschaft ist die Zeit, an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort, z.B. Übernachtung in der Klinik während des Bereitschaftsdienstes. Rufbereitschaft (auch Hintergrunddienst genannt) leistet ein Mitarbeiter, wenn er verpflichtet ist, außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, sich aber an einem beliebigen Ort aufhalten darf. Er muss lediglich für den Arbeitgeber erreichbar sein, z.B. über das Mobiltelefon, und kurzfristig seine Arbeit bei Bedarf aufnehmen können. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten als volle Arbeitszeit. Während der Rufbereitschaft wird nur die tatsächlich geleistete Arbeit als Arbeitszeit gerechnet. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssen dabei mit dem Mindestlohn oder mit einem höheren Lohn vergütet werden.

Die Einhaltung der mindestens elfstündigen Ruhezeit führt in der Praxis oft zu Problemen. Ein Mitarbeiter, der in der Nacht einen Notfall versorgt hat, darf in der normalen Tagschicht nicht mehr eingesetzt werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitsweg nicht als Arbeitszeit zählt. Ausnahmen sind Dienstreisen, z.B. für aktiv am Lenkrad sitzende Fahrer. Reisen als passiver Beifahrer, im Zug oder Flugzeug sind nicht als Arbeitszeit zu rechnen. Muss sich der Mitarbeiter im Betrieb mit vorgeschriebener Arbeitskleidung umkleiden, so gilt dies als Arbeitszeit. Jeder Arbeitgeber ist gut beraten, wenn er die Arbeitsauslastung zu bestimmten Tages- und Wochenzeiten analysiert und entsprechende Dienstpläne aufstellt. Dabei sollten möglichst Mitarbeiterwünsche mit berücksichtigt werden. Für die Fahrpraxis im Großtierbereich ist eine adäquate Tourenplanung vorzunehmen. Mindestens zweimal jährlich sollte der Dienstplan auf seine Wirksamkeit überprüft werden. Dazu sollten die angefallenen Überstunden und Fehlbesetzungen analysiert werden. Jeder Arbeitgeber steht in der Verantwortung, für seine Mitarbeiter eine positive „Work-Life-Balance" zu gewährleisten.

Bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben hilft Ihnen das Pro Praxis-Team gerne weiter.

Dr. Wieland Beck
Fachtierarzt & FASi (beck@propraxis.de)

 

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